Rückzahlungsklauseln für Aus- und Fortbildungskosten sind oft unwirksam!

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Die Praxis zeigt, dass Arbeitgeber oft unwirksame Klauseln verwenden, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten sollen, sofern der Arbeitnehmer innerhalb einer gewissen Frist nach Beendigung der Fortbildung selbst kündigt.

Solche Klauseln sind aber nur dann wirksam, wenn sie nach dem Grund der Kündigung differenzieren und z.B. durch unredliches Verhalten des Arbeitgebers provozierte Eigenkündigungen von der Rückforderungspflicht ausnehmen.

Das BAG (Urteil vom 13.12.2011 3 AZR 791 / 9) führt dazu wie folgt aus:

„Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht, ohne solche Kündigungen des Arbeitnehmers auszunehmen, die aus Gründen erfolgen, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.“

Der Arbeitgeber muss daher im Rahmen einer solchen Klausel sinngemäß formulieren, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung dann nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer z.B. aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kündigt. Tut der Arbeitgeber dies nicht, ist die Klausel unwirksam und eine Rückzahlungspflicht besteht nicht.

Es lohnt sich daher regelmäßig für Arbeitnehmer bei solchen Rückforderungen des Arbeitgebers genau hinzuschauen und die Rechtmäßigkeit zu prüfen.

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