Sachmängel bei Neuwagen - Voraussetzungen der Ersatzlieferung nach BGH

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Der Kauf eines Neuwagens ist für viele ein Höhepunkt in Ihrem Leben. Um so ärgerlicher ist es, wenn am Fahrzeug nach Übergabe Mängel auftreten. Nicht immer  ist eine Ersatzlieferung vom Käufer gewünscht. Sehr lange Lieferzeiten oder eine emotionale Bindung an das Fahrzeug veranlassen die Käufer dazu, die Behebung des Mangels zu fordern. Nachfolgend wird über die Voraussetzungen der Rechte von Käufern anhand eines grundlegenden Urteils des Bundesgerichtshof berichtet.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.10.2018 (Az: VIII ZR 66/17 ) zu den Voraussetzungen der Ersatzlieferung Stellung bezogen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war das gekaufte Fahrzeug mit einem Schaltgetriebe sowie einer Software ausgestattet, weche bei bevorstehender Überhitzung der Kupplung warnte. Die im Display erschienene Warnmeldung  forderte dazu auf, das Fahrzeug anzuhgalten, um es dann teilweise bis zu 45 Minuten abkühlen zu lassen.

Der Käufer verlangte ein neues Fahrzeug und reichte nach Weigerung des Verkäufers Klage ein.

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass bei der Übergabe ein Sachmangel vorlag. Dem Urteil vom 24.10.2018 zufolge eignete sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung. Weiterhin lag keine Beschaffenheit vor, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).


Dem Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB), d.h. Neulieferung eines baugleichen Fahrzeugs steht nicht entgegen, dass der Verkäufer zuvor die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hatte.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt es demnach nicht darauf an, ob die Verkäuferin den irreführenden Warnhinweis während des Rechtsstreits durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software beseitigt hat (BGH, Urteil vom 24.10.2018 (Az: VIII ZR 66/17 ).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf Unfallschäden, Verkehrsstrafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.

Der Nacherfüllungsanspruch ist im Gegensatz zum Rücktritts- oder Minderungsrechts nach dem Urteil nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgestaltet. Dies bedeutet, dass der Käufer nach einem ausgübten Verlangen nach Reduzierung oder Rücktritt nicht mehr dazu übergehen kann, eine Beseitigung des Mangels zu fordern.

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