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Spülmaschine – Montage bei Ersatzlieferung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Mit einer defekten Spülmaschine musste sich kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) befassen: Sie war von einer Verbraucherin über das Internet zum Preis von 367 Euro zuzüglich Nachnahmekosten gekauft worden. Es wurde vereinbart, dass die Spülmaschine vom Verkäufer bis vor die Haustür geliefert wird und der Käufer für den Einbau selbst verantwortlich ist. Aber nachdem die Spülmaschine eingebaut worden war, stellte sich heraus, dass sie einen Mangel aufwies, der nicht repariert werden konnte. Der Verkäufer bot eine Ersatzlieferung an, wollte aber die Kosten für den Ausbau der kaputten Spülmaschine und für die Montage der Ersatzmaschine nicht übernehmen.

Die Luxemburger Richter gaben der Verbraucherin Recht und urteilten, dass der Verkäufer die Montage bzw. die Kosten dafür übernehmen muss. Denn gemäß der Verbrauchsgüterrichtlinie dürfen dem Verbraucher keine weiteren Kosten entstehen, wenn durch die Ersatzlieferung der vertragsgemäße Zustand hergestellt wird. Zwar sei vorliegend weder der Verkäufer noch der Käufer für den Mangel der Spülmaschine verantwortlich. Allerdings muss der Verkäufer auch in einem solchen Fall die Montagekosten für die Ersatzlieferung übernehmen. Das gilt jedenfalls, wenn Aus- und Einbau noch dem Wert des Verbrauchsgutes entsprechen, den es in einem mangelfreien Zustand hat.

Laut der EU-Richtlinie 1999/44/EG hat der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes einzustehen, das es zum Lieferungszeitpunkt aufweist. Sofern es nicht unverhältnismäßig oder unmöglich ist, kann der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist vom Verkäufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung fordern. Ist es nicht möglich, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen, kann der Verbraucher eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder den Vertrag auflösen. Bei der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes dürfen dem Verbraucher keine erheblichen Unannehmlichkeiten entstehen.

(EuGH, PM v. 16.06.2011 Nr. 59/11; verbundene Rechtssachen C-87/09, C-65/09)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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