Schauspielverträge – ist eine Befristung zulässig und genieße ich Kündigungsschutz?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Viele Schauspieler fragen sich, wie sicher und dauerhaft das Engagement eigentlich ist und was es in rechtlicher Hinsicht zu wissen gilt. Wir haben hier einmal die beiden wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit Schauspielverträgen zusammengefasst.

1. Droht jederzeitiges Entlassen?

Ob ein Schauspieler jederzeit, also auch ohne triftigen Grund, „entlassen“ werden kann, hängt in erster Linie davon ab, was in dem zwischen Schauspieler und Produzenten geschlossenen Darstellervertrag vereinbart wurde. Hierbei handelt es sich schließlich regelmäßig um nichts anderes als eine besondere Art des Arbeitsvertrags. 

Gilt der Vertrag etwa nur für eine in sich abgeschlossenen Serie, die irgendwann „im Kasten“ ist, oder tritt der Schauspieler ohnehin nur einer oder mehreren Episoden auf, wird die Dauer des Engagements und damit des Vertrages von vorneherein entsprechend zeitlich begrenzt sein. 

Gleiches dürfte gelten, wenn es sich zwar um eine auf Dauer angelegte oder gar „unendliche“ Serie, wie etwa eine Daily Soap handelt, die aber zeitlich in Staffeln unterteilt ist. Dann wird der Arbeitsvertrag häufig auch von vorneherein entsprechend zeitlich befristet sein.

Im Falle einer solchen zeitlichen Befristung ist aber eine sog. ordentliche Kündigung, die jederzeit – und eben auch ohne Grund, dafür aber meist mit einer Kündigungsfrist – ausgesprochen werden kann, nicht erforderlich und auch nicht vereinbart.

Dem Produzenten bleibt aber stets die Möglichkeit, bei Vorliegen eines sog. wichtigen Grundes und ggf. nach einer vorherigen Abmahung den Darstellervertrag außerordentlich und auch fristlos zu kündigen. Dann muss aber auch wirklich ein wichtiger Grund, etwa ein so starkes Fehlverhalten des Darstellers vorliegen, das eine Fortsetzung des Engagement nicht mehr zumutbar erscheint. 

2. Ist wiederholtes Befristen bei Schauspielverträgen zulässig?

Daher stellt sich auch die Frage, ob die durchaus übliche Praxis, Schauspielerverträge bei Serien immer wieder und lange Jahre zu befristen, überhaupt rechtlich zulässig ist. Bei „normalen“ Arbeitsverträge ist dies nämlich nicht so ohne weiteres möglich.

Mit dieser Frage hat auch schon das BAG beschäftigt. Geklagt hatten zwei langjährige Darsteller einer seit Jahrzehnten laufenden ZDF-Krimiserie, deren Vertrag dann eines Tages nicht mehr verlängert wurde, obwohl die Serie selbst weiterlief.

Das BAG hat hier allerdings gegen die Schaupieler entschieden, und zwar mit der Begründung, dass die Besonderheiten der Filmbranche zu beachten und Schaupieler eben nicht „normale“ Arbeitnehmer seien. Hier sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Schauspielers ein sog. Sachgrund für die Befristung gegeben.

Schließlich gehe es dabei um die künstlerische Gestaltungsfreiheit des Produzenten, die Geschichte fortzuerzählen. Daran änderte auch die sehr lange Beschäftigung eines Schauspielers nichts, sodass die Befristung für das BAG in Ordnung war. Dieses dürfte daher auch für andere Schauspielverträge gelten, sodass man wohl davon ausgehen muss, der auch wiederholte Befristungen grds. zulässig sind.

Über die Kanzlei Mutschke

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht und berät anspruchsvolle Mandanten auch im Bereich des Medienrechts. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Mutschke

Beiträge zum Thema