Schimmel: Pflichtverletzung des Mieters, wenn er im Stehen duscht

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LG Köln, Urteil vom 24.02.2017 – 1 S 32/15

„Duschen im Stehen“ in der Badewanne, obwohl die Fliesen im Bereich der Badewanne nur bis zur halben Stehhöhe reichen. Wenn dann Schimmel auftritt, stellt sich die Frage, wer diesen zu verantworten hat. Mit Urteil vom 24.02.2017 wies das Landgericht Köln die Verantwortung den Mietern zu und wies deren Klage auf Mängelbeseitigung sowie Feststellung der Minderung der Miete ab.

Der Ausgangsstreit: Die Parteien sind über einen Mietvertrag aus dem Jahr 1984 miteinander verbunden. Der Fliesenspiegel im Badezimmer reicht im Bereich der Badewanne nur bis zur halben Stehhöhe. Hierdurch dringt, wenn die Mieter stehend duschen, Spritzwasser in die Wandteile über dem Fliesenspiegel ein. Seit Frühjahr 2013 zeigte sich an zwei Wänden über der Badewanne ein kräftiger Schimmelbefall. Die Klage der Mieter auf Beseitigung des Mangels sowie Feststellung der Berechtigung zur Minderung in Höhe von 10 % wurde durch das Amtsgericht noch stattgegeben.

Die Entscheidung: Das Landgericht Köln hebt auf die Berufung der Vermieterin das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Klage der Mieter ab. Zwar sei es unstreitig, dass sich Schimmel an zwei Wänden über der Badewanne befindet. Sowohl Mangelbeseitigungsanspruch als auch Recht zur Mietminderung sollen aber, so die Entscheidung, ausgeschlossen sein, da der Schimmelbefall allein durch ein Fehlverhalten der Mieter verschuldet wurde.

Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten. In diesem erklärt der Sachverständige zwar, dass die so genannte „Kölner Lüftung“ des Badezimmers nicht ausreichend stark dimensioniert ist, um die Luft in dem Badezimmer nach einem Duschvorgang vollständig zu entfeuchten. Er stellt dann aber weiter fest, dass das Duschen im Stehen selbst bei einer ausreichend dimensionierten und technisch funktionsfähigen Lüftung in jedem Fall zur Durchfeuchtung der ungeschützten Wandteile oberhalb des Fliesenspiegels geführt hätte.

Hieraus zieht das Landgericht den Schluss, dass bauseitige Ursachen für den Mangel ausscheiden und für die Entstehung und Fortbestand des Schimmelbefalls nicht ursächlich sind. Auch das Argument der Mieter, nach heutigen Maßstäben (und auch im Jahr 1984) sei es vom vertragsgemäßen Mietgebrauch umfasst, dass man im Stehen duschen kann, lässt das Landgericht nicht gelten, da die Mieter nach Ansicht des Gerichts erkennen mussten, dass hier das Duschen im Stehen zwangsläufig zu einer Beschädigung der Mietsache führt.

Praxistipp: Die Entscheidung des Landgerichts Köln verdeutlicht einmal wieder, dass man sich seiner Sache selten sicher sein sollte, denn angesichts der streitigen Fragen (Weshalb darf alleine auf die Pflichtverletzung des Mieters abgestellt werden? Warum muss der Mieter wissen, dass ein alltägliches Verhalten notwendig zur Durchfeuchtung führt, zumal wohl 19 Jahre lang kein Schimmel aufgetreten ist?), ist die Entscheidung ein wenig knapp ausgefallen.

Eine Frage wie: „Darf ein Mieter stehend duschen, wenn die Wand an der Dusche nicht ausreichend hoch gefliest ist?“, wird im Regelfall nur durch die Instanzgerichte (also nicht abschließend durch den Bundesgerichtshof) beantwortet. Die Ansichten hierzu können aber höchst unterschiedlich ausfallen (die Mieter hatten in der ersten Instanz ja auch noch obsiegt). Deshalb sollte man im Regelfall eine Minderung nicht sofort umsetzen und die Miete weiter unter dem Vorbehalt der Rückforderung einer angemessenen Minderung in voller Höhe leisten, so wie es die Mieter in diesem Fall auch taten.

Hätten sie gleich die Minderung von der Miete abgezogen, hätte der Rückstand zum Zeitpunkt des Urteils des LG Köln ausgereicht, um das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Als Vermieter sollte man in einem solchen Fall überlegen, ob man nicht widerklagend die Beseitigung des Schadens durch den Mieter verlangt.

Das Urteil schließt alleine die Rechte und Ansprüche der Mieter aus. Weigern sich die Mieter, den Mangel zu beseitigen, müsste der Vermieter selber auf Beseitigung des Schadens oder Ersatz der Kosten einer Schadensbeseitigung klagen. Der Richter bzw. die Kammer, die dann über die Sache entscheiden, müssen aber nicht zwangsläufig die gleichen sein, die hier entschieden haben und können auch vollkommen anders entscheiden. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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