Schufa Holding AG löscht Negativeintrag der Advanzia Bank S.A.

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Wieder einmal konnte die Kanzlei AdvoAdvice einen negativen Schufa-Eintrag erfolgreich zur Löschung bringen. Diesmal ging es um einen Fall, bei dem die Advanzia Bank S.A. eine Forderung gemeldet hatte, welche evident nicht mehr durchsetzbar war: 

Was ist passiert?

Die Advanzia Bank S.A. hatte am 25.07.2022 einen negativen Schufa Eintrag bei einer Berliner Mandantin der Kanzlei AdvoAvice vorgenommen. Die Forderung wurde mit einem Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 2014 tituliert. Am 22.06.2015 wurde dann das Insolvenzverfahren zur Betroffenen eröffnet. Die Restschulbefreiung wurde daraufhin am 05.07.2018 erteilt. Auch wenn die Advanzia Bank S.A. die Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung anmeldete, wurde dagegen Widerspruch durch die Betroffene eingelegt. Eine Feststellungsklage o.ä. wurde von der Advanzia Bank jedoch nicht erhoben.

Am 31.07.2022 hatte die Berlinerin interessenhalber ihre Schufa-Daten online eingesehen, wodurch sie den Eintrag der Advanzia Bank, die die Forderung offensichtlich an ein Inkassounternehmen weitergegeben hatte, entdeckte. Sie tätigte eine Rückfrage bei der Schufa über den Negativeintrag, erhielt jedoch zunächst keine Rückmeldung von dieser.

Da die Betroffene ihren Negativeintrag jedoch gelöscht haben wollte, kontaktierte sie anschließend die Kanzlei AdvoAdvice, die auch sofort tätig wurde.

Wie kam es zur Löschung?

Dr. Rohrmoser kontaktierte zunächst die Advanzia Bank S.A., um auf die Rechtswidrigkeit des Eintrages hinzuweisen. Ebenfalls wurde die Schufa Holding AG aufgefordert, den Negativeintrag zu löschen.

Den Anspruch auf Löschung begründete Dr. Rohrmoser damit, dass die Forderung bereits mit der Erteilung der Restschuldbefreiung im Jahr 2018 nicht mehr durchsetzbar war, sodass kein überwiegendes Interesse mehr an der Speicherung der Daten bestand. Dieses Interesse bestand von vornherein nicht, da die zusammenhängenden Zahlungsschwierigkeiten bereits Jahre zurück lagen. Der Schufa-Eintrag ließ die Betroffene jedoch als zahlungsunfähig oder -willig erscheinen und war daher unzutreffend

Die Advanzia meldete sich mit Schreiben vom 01.09.2022 und teilte mit, dass die  Betroffene nach Erteilung der Restschuldbefreiung ein Löschanspruch gegenüber der Schufa hätte geltend machen müssen, welchen diese wohl nicht geltend gemacht habe. Dr. Rohrmoser wies in der Folge nochmals darauf hin, dass es nicht um die Löschung der Daten von vor Erteilung der Restschuldbefreiung ging, sondern darum, dass die Advanzia Bank eine Forderung nach der erteilten Restschuldbefreiung gemeldet hatte, welche jedoch nicht mehr durchsetzbar war.

Die Schufa Holding AG hingegen meldete sich bereits mit Schreiben vom 25.08.2022, um mitzuteilen, dass der Eintrag gelöscht wurde.

Fazit

Altforderungen, die lange Zeit auch nach einer Titulierung durch Inkassofirmen oder Gläubiger eingetragen werden, sind schon länger Hintergrund rechtlicher Auseinandersetzungen.

Titulierte Forderung, die nach Erteilung der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren nicht mehr durchsetzbar sind, dürfen mangels Fälligkeit der Forderung nicht mehr eingetragen werden. 

Betroffene sollten sich daher bei Problemen mit sog. Alt-Einträgen an einen spezialisierten Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Schufa-Recht und Datenschutz wenden.

Nicht alle Einträge können vorzeitig gelöscht werden. Erstaunlich oft läuft bei der Einmeldung aber nicht alles so, wie es das Gesetz vorsieht.

Gerne prüfen wir dies für Sie in Ihrem Fall und helfen Ihnen, den Eintrag zur Löschung zu bringen. Eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles erhalten Sie unter 030  921 000 40 oder info@advoadvice.de. 

Foto(s): AdvoAdvice

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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