schutte.legal informiert: Die "üblichen" Sachverständigenkosten im Unfallgutachten!

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Was ist die "übliche" Vergütung im Verhältnis zwischen Sachverständigem und Unfallgeschädigten? Der Bundesgerichtshof schreibt hier in einem Urteil vom 04.04.2006 unter dem Aktenzeichen X ZR 122/05: "Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag."

Der Begriff Werkvertrag könnte als umgangssprachliche Floskel falsch gedeutet werden. Die Wikipedia dazu: " Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen. Der Werkunternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. In Abgrenzung zum Dienstvertrag wird nicht (nur) die Leistung, sondern auch und gerade der Erfolg (Werkerfolg) einer Leistung geschuldet." Das Gutachten zum Unfallschaden wird in erster Linie zur Vorlage beim unfallgegnerischen Haftpflichtversicherer erstellt, und sollte den zur Regulierung dienenden Anforderungen entsprechen, um den geschuldeten Werkerfolg zu liefern.

§ 632 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dazu: " Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist." Der Sachverständige kann sein Honorar ohne weitere Ausführungen dazu erwarten. Weiter heißt es in Abschnitt 2: "Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, (...) die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen." Es gilt im Umkehrschluss, dass eine tatsächlich vereinbarte Vergütung die höchste Priorität hat, danach einsehbare Gebührentabellen, so es sie gibt, und zuletzt die sogenannte "übliche" Vergütung. Diese basiert auf den lokalen, allgemein in diesem Zusammenhang gezahlten Vergütungen. Auch hier wird auf den unfallgegnerischen Versicherer abgestellt, der nicht nach willkürlichen Maßgaben unter den "üblichen" Vergütungen regulieren darf. 

Noch einmal der Bundesgerichtshof in seinen Ausführungen dazu: "Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht." Das wichtigste Wort zuletzt, der Sachverständige kann unabhängig von seiner tatsächlich geleisteten Arbeit über den Schadenumfang sein Honorar gestalten. 

Kann durch eine Vertragslücke keine Einigung über die Höhe der Vergütung erzielt werden, kann auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden. Abschnitt 1 von § 315 BGB dazu. " Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist." Zwar ist von einem Sachverständigen nicht unbedingt anzunehmen, dass er in seinem Gebiet der Monopolanbieter ist, denn dann wäre zur Honorarbestimmung an den Grundsatz des billigen Ermessens gebunden. Gemeint ist die Anwendung vernünftiger Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit im Vergleich zwischen Leistung und Gegenleistung. Bei nicht garantiertem billigen Ermessen ist die Preisbildung durch ein Gericht zu überprüfen. 

Die Sachverständigenkosten, insbesondere in ihrer Geltendmachung gegenüber dem unfallgegnerischen Haftpflichtversicherer, erweisen sich im Nachgang als durchaus komplexeres Gebilde, als der Vorgang im Normalfall angesehen wird, wenn keine Schwierigkeiten auftauchen. 

Deshalb, die Rechtsanwaltskanzlei schutte.legal ist auf Verkehrsrecht spezialisiert. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte bei anstehenden Problemen nichts dem Zufall überlassen und sich rechtlich beraten lassen.



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