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Sexuelle Dienstleistungen/Prostitutionstätigkeiten – wo erlaubt, wo verboten?

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Bitte beachten: Der Beitrag ist aufgrund der seit dem 2. November 2020 in allen Ländern geltenden Verordnungen nicht mehr aktuell und bildet nur die vorherige Rechtslage ab!

Update vom 06.10.20:

Mittlerweile sind in den folgenden Bundesländern sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten erlaubt:

Bayern (inklusive Geschlechtsverkehr)

Berlin (inklusive Geschlechtsverkehr)

Brandenburg (exklusive Geschlechtsverkehr)

Niedersachsen (inklusive Geschlechtsverkehr)

Saarland (inklusive Geschlechtsverkehr)

Sachsen (exklusive Geschlechtsverkehr)

Sachsen-Anhalt (inklusive Geschlechtsverkehr)

Thüringen (inklusive Geschlechtsverkehr)

Nordrhein-Westfalen (inklusive Geschlechtsverkehr)

Bremen (seit 09.09.20, inklusive Geschlechtsverkehr)

Hamburg/Schleswig-Holstein (seit 15.09.20, inklusive Geschlechtsverkehr)

Rheinland-Pfalz (seit 01.10.20, inklusive Geschlechtsverkehr)

Baden-Württemberg (ab dem 12.10.20, inklusive Geschlechtsverkehr)

In folgenden Bundesländer besteht nach wie vor ein Verbot (der Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsstätten):

Mecklenburg-Vorpommern

Hessen

In Hessen sind beim dortigen Verwaltungsgerichtshof in Kassel mehrere Eilverfahren mit dem Ziel der vorläufigen Außervollzugsetzung des  § 2 Abs. 1 Nr. 2  der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung Hessen anhängig. RA Jüngst hat hier am 06.08.20 für die Betreiberin eines Erotik-Massage-Studios einen Eilantrag eingereicht, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Ein ähnlicher Antrag der Betreiberin eine Erotik-Massage-Studios in Köln war vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgreich (Beschluss des OVG NRW vom 08.09.2020, 13 B 902/20.NE). Das Verfahren wurde ebenfalls von RA Jüngst geführt. 

Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 06.10.2020 mehr oder weniger überraschend entschied, dürfen ab dem 12.10.2020 Prostitutionsstätten in Baden-Württemberg wieder öffnen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020, Az.: 1 S 2871/20). 

Mehrere in Baden-Württemberg geführte Eilverfahren hatten zuvor keinen Erfolg, u.a. das von RA Jüngst für die Betreiberin einer Prostitutionsstätte geführte Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 S 2436/20 (VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 25.8.2020, Az.: 1 S 2436/20).

Version vom 10.08.20:

Trotz diverser Eilverfahren von Betreibern in vielen Bundesländern dürfen Prostitutionsstätten – Bordelle, Laufhäuser, "Modell-Wohnungen", Apartments, Erotik-Massage-Studios, Domina-Studios und ähnliche Betrieb – ganz überwiegend derzeit noch immer nicht geöffnet werden. In Deutschland stellt insoweit Bayern einen Sonderfall dar, da hier Erotik- und Tantra-Massage-Studios und unter Umständen auch andere Prostitutionsstätten wieder öffnen können.

Im Saarland dürfen sexuelle Dienstleistungen seit dem 10.08.20 ausschließlich in Prostitutionsstätten angeboten werden. Außerhalb von Prostitutionsstätten gilt nach wie vor ein Verbot. Verboten sind auch Prostitutionsfahrzeuge, - veranstaltungen sowie die Prostitutionsvermittlung (bspw. Escort-Agentur). Geschlossen bleiben müssen hier auch "Bordellbetriebe". Dies sind Prostitutionsstätten, bei denen (vergleichbar mit Clubs/Diskotheken) eine Vielzahl von Personen zusammenkommen kann und deshalb ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. 

Argumentiert wird seitens der Gerichte grundsätzlich mit einer stark erhöhten Atemfrequenz auch bei erotischen Massagen und einem damit einhergehenden erhöhten Infektionsrisiko. Zudem seien Infektionsketten nicht nachverfolgbar, da Kunden keine Realdaten angeben würden. 

Völlig unklar ist noch immer, wann im übrigen Deutschland die Wiedereröffnung erfolgen kann. In Österreich, der Schweiz, Belgien und Holland sind Prostitutionsstätten bereits wieder offen. Ein Anstieg der Infektionszahlen konnte bislang nicht festgestellt werden. 

Derzeit ist auch die Erbringung sexueller Dienstleistungen in 6 Bundesländern ausdrücklich verboten. Hier dürfen also nicht nur Prostitutionsstätten nicht geöffnet werden. Vielmehr darf überhaupt keine Prostitution angeboten werden, also auch kein Escort-Service (keine Haus- oder Hotelbesuche von Prostituierten). Es sind dies Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, und Schleswig-Holstein. 

In Berlin hat der Senat allerdings Lockerungen des Verbots beschlossen. So sind hier sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr ab dem 08.08.20 wieder erlaubt, sexuelle Dienstleistungen inklusive Geschlechtsverkehr sollen ab dem 01.09.20 angeboten werden dürfen. 

In Brandenburg und Sachsen-Anhalt ist das Abstandsgebot von 1,5 m so restriktiv formuliert, dass es auch im privaten Bereich zwingend einzuhalten ist. Eine Prostitutionstätigkeit scheitert dort momentan am 1,5-Meter-Abstandsgebot, obwohl die Erbringung sexueller Dienstleistungen nicht ausdrücklich verboten ist. 

In den folgenden sieben Bundesländern ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten nach dem Wortlaut der geltenden "Corona-Verordnungen" nicht ausdrücklich verboten und damit nach hier vertretener Ansicht erlaubt. Dies sind die folgenden Länder: 

Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen.

In Stuttgart wurde mittlerweile per Allgemeinverfügung vom 18.07.20 das "Anbahnen, Anbieten und Ausüben" sowie die "Inanspruchnahme" sexueller Dienstleistungen verboten. 

Allerdings zeigt sich, dass die Landesbehörden mitunter die Verordnungen restriktiv anwenden wollen und auch dort, wo sexuelle Dienstleistungen nach dem Wortlaut erlaubt sind, gleichwohl von einem Totalverbot der Prostitution ausgehen. Dort müssten Prostituierte, die ihrer Tätigkeit nachgehen, dann gegebenenfalls mit Bussgeldern und schlimmstenfalls mit einem Berufsverbot rechnen. 

In Niedersachsen ist allerdings mittlerweile gerichtlich geklärt, dass Escort-Dienstleistungen in diesem Bundesland angeboten werden dürfen.

In Mecklenburg-Vorpommern ist seit dem 10.07.20 eine geänderte Verordnung in Kraft, nach der Prostitution komplett untersagt ist. Zuvor galt hier, dass (nur) Prostitutionsgewerbe für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben müssen. Diese Regelung wurde zumindest vom VG Schwerin so ausgelegt, dass eine Escort-Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern als zulässig angesehen worden war (VG Schwerin, Beschluss vom 26.06.20, Az.: 7 B 1100/20 SN). Die neue Verordnung ist offenbar eine Reaktion auf die aus Sicht des Verordnungsgebers ungünstige Entscheidung. 

In Bayern hat das dortige Staatsministerium für Gesundheit und Pflege klargestellt, dass Escort-Services (Haus- und Hotelbesuche) und auch die Wohnungsprostitution (soweit kein Bordellbetrieb) zulässig sind. Hier dürfen auch Tantra- bzw. Erotik-Massage-Studios und andere Prostitutionsstätten unter Umständen wieder öffnen, da es sich hierbei nach Ansicht des Ministeriums um Dienstleistungsbetriebe und nicht um Freizeiteinrichtungen wie Bordellbetriebe handelt. Auch kleinere Prostitutionsstätten werden nicht als Bordellbetriebe im Sinne der Corona-Schutzverordnung angesehen. 

Es ist begrüßenswert, dass Prostituierte in den genannten Bundesländern überhaupt wieder arbeiten können. Allerdings ist es in Bezug auf ein nur unerheblich geringeres Infektionsrisiko und identische Probleme bei der Infektionskettenverfolgung kaum nachvollziehbar, dass sexuelle Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten erbracht werden dürfen, Prostitutionsstätten aber bundesweit (bis auf Bayern) noch geschlossen bleiben müssen und nicht einmal unter strengsten Hygienevorgaben wieder öffnen können sollen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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