Soldatenrecht: Personalentwicklungsgespräch ist nicht gerichtlich angreifbar - Expertenbeitrag

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Personalentwicklungsgespräche werden vom Personalführeralle fünf Jahre durchgeführt. Sie dienen der Klärung der Bedürfnisse des Soldaten und seiner familie. Zu unterscheiden sind diese von Auswahlkonferenzen, in welchen einmal im Jahr die Personalführung bestimmt, welche Soldatinnen und Soldaten sich zum Berufsunteroffizier eignen. Gegen ablehnende Entscheidungen kann rechtlich vorgegangen werden.

Ein Gesprächsvermerk in einem Personalentwicklungsgespräch ist nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2022 (Az: 1 WB 43/22) dagegen keine gerichtlich angreifbare dienstliche Maßnahme. Selbst wenn konkrete Themen wie eine Beförderung besprochen werden, sind diese für die Bundeswehr nicht verbindlich. 

Ebensowenig können Maßnahmen wie eine Versetzung oder Abordnung verbindlich vorab beschlossen werden.

Das Personalgespräch ist nach den Feststellungen des 1. Wehrdienstsenats kein "fixer Fahrplan", sondern eine "wichtige und hilfreiche orientierung" (BVerwG, Beschluss vom 29.09.2022) .

In der Verwaltungsgerichtsordnung wird dieses Ergebnis von § 44a VwGO bestätigt.


Wenn das Personalgespräch die Gelegenheit ist, bei der eine Maßnahme getroffen wird oder bei der dem Soldaten eine Maßnahme bekanntgegeben wird, ist diese Maßnahme und nicht das Personalgespräch als solches zulässiger Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens (vgl. Beschluss v. 18.10.2010 BVerwG 1 WB 55.10 und v. 16. Januar 2008 a.a.O. Rn. 25).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.) und war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV. 

 Möglich ist natürlich seiner Einschätzung nach eine Gegendarstellung.

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