Soll ich meine Marke selber beim DPMA, EUIPO oder WIPO anmelden? Wir begleiten Ihre Markenanmeldung

  • 3 Minuten Lesezeit

Kann ich eine Marke beim DPMA selbst anmelden oder sollte ein Anwalt die Markenanmeldung vornehmen?

Lohnt es sich, eine Marke anzumelden und kann ich das selbst machen?

Wer eine Marke anmelden will, wird sich die Frage stellen, ob sich der Gang zum Rechtsanwalt lohnt. Schließlich fordert das Deutsche Patent- und Markenamt bereits eine Gebühr in Höhe von 290 Euro für die bloße Anmeldung. Die Gebühren eines Rechtsanwalts kommen bei einer Anmeldung stets hinzu. Sollte auf den Gang zum Anwalt also verzichtet werden?

I. Warum sollte ich eine Marke anmelden? Markenanmeldung lohnt sich!

Die Marke ist das Aushängeschild Ihres Unternehmens. Eine Markenanmeldung lohnt sich immer, da Sie sonst riskieren, dass Sie nicht wiedererkannt werden. Als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen leben Sie von Ihrem Wiedererkennungswert. 

Ohne eine Marke hat Ihre Ware oder Dienstleistung keinen Wiedererkennungswert. Sollten Sie ein Logo oder eine Firmierung, also einen Namen für Ihr Geschäft bereits nutzen, ist Vorsicht geboten:

Sie haben bis zur Eintragung keinen Anspruch darauf, einen Dritten von der Nutzung Ihrer Marke auszuschließen. Sie riskieren sogar, dass ein Wettbewerber Ihre Marke unbemerkt anmeldet und sich so ein ausschließliches Recht einräumen lässt. Schließlich kann dies dazu führen, dass Ihnen durch den Anmelder der Marke verboten wird seine Marke zu nutzen.

Eine Marke erlangt Bekanntheit, eine Marke hat einen Wiedererkennungswert. Sie sind grundsätzlich nicht davor geschützt, dass ein Dritter Ihre wertvolle Idee aufgreift und letztlich von Ihren Ideen profitiert. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Profitieren Sie selbst von Ihrer Idee.

II. Was kann ich als Marke anmelden? Die Anmeldung einer Wortmarke, einer Wort-Bildmarke und Hörmarken.

Als Marke können Sie Zeichen schützen. Insbesondere 

  1. Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben und Zahlen (Wortmarken),
  2. Wortbildmarken (Wort-Bildmarken, also Kombinationen aus Wort und Bild, zum Beispiel ein Logo), 
  3. Klänge (Hörmarken oder Melodien), 
  4. dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung 
  5. sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen (Farbmarken) 

schützen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens von denjenigen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

III. Warum sollte ich die Marke nicht selbst anmelden? - Sinn einer Markenanmeldung durch den Rechtsanwalt

Die Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte prüft die Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke. Dabei überprüfen wir zunächst, ob absolute oder relative Schutzhindernisse entgegenstehen. Wir prüfen neben der Eintragungsfähigkeit der Marke auch mögliche Kollisionen mit Drittmarken und Erstellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse.

Sollte Ihrer Marke ein Eintragungshindernis entgegenstehen, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Dann verlieren Sie die Gebühr und haben letztlich bei erneuter Anmeldung keine Ersparnis. 

Wir übernehmen in Fällen der Eintragung einer Marke natürlich auch die Korrespondenz mit dem DPMA oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, (EUIPO) und dem WIPO in Genf, wenn Sie eine europäische Marke oder eine Weltmarke anmelden wollen.

IV. Unser Rat zur Markenanmeldung: Markenanmeldung durch Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB

Wollen Sie eine Marke beim DPMA, beim EUIPO oder beim WIPO anmelden? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt auf! Schreiben Sie uns gleich hier. Gerne berät Sie die Kanzlei Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB bei der Eintragung Ihrer Marke! Oder schreiben Sie direkt eine E-Mail an: Oliver.eiben@rieck-partner.de



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