Sozialhilfe: Auskunftspflicht entfällt bereits bei Formfehler

  • 1 Minuten Lesezeit

Wenn von den Eltern einer Leistungsempfängerin Auskunft über deren Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse verlangt wird, dann muss dieses Verlangen auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt werden. Beruft sich das Jobcenter auf eine falsche Rechtsgrundlage, ist das Auskunftsverlangen fehlerhaft und damit rechtswidrig. Es muss aufgehoben werden. Das gilt für das gesamte Auskunftsverlangen und nicht nur für den fehlerhaften Teil. Das heißt, die Eltern einer Leistungsempfängerin müssen keine Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben, wenn das Auskunftsverlangen in irgendeiner Weise fehlerhaft ist. Dies entschied am 29.04.2015 das Sozialgericht Frankfurt am Main (Az. S 30 SO 14/12).

In diesem Fall wurde das Auskunftsverlangen auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt. Das Jobcenter berief sich auf § 117 SGB XII. Demnach müssen die Unterhaltspflichtigen dem Träger der Sozialhilfe Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Da das Jobcenter der Tochter aber Grundsicherungsleistungen bei voller Erwerbsminderung auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 SGB XII gewährt, ist für die Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen § 43 SGB XII die zutreffende Rechtsgrundlage.

Bei der Zahlung von Grundsicherung bei Erwerbsminderung bleiben jedoch Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegen ihre Eltern oder ihre Kinder grundsätzlich unberücksichtigt (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Nur für den Fall, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das jährliche Gesamteinkommen die Grenze von € 100.000 (pro Person) überschreitet, kann das Jobcenter eine Auskunft verlangen. Dieses Verlangen darf sich jedoch nur auf das Einkommen der Eltern bzw. Kinder erstrecken; nicht aber auf die Vermögens- oder Wohnverhältnisse.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Karpinski

Beiträge zum Thema