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Staat hilft beim beruflichen Umzug

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Steuerzahler können die Kosten für beruflich bedingte Umzüge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, entweder als Einzelnachweis oder in Form von Pauschbeträgen.

In der heutigen Arbeitswelt ist Mobilität gefragt. Viele Berufstätige müssen für eine neue Stelle umziehen. Ihnen greift der Fiskus unter die Arme und hilft ihnen, zumindest was die Kosten für den Umzug betrifft. Sie können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Einkommensteuer steuermindernd berücksichtigt werden.

Arten von Umzugskosten

Die Palette, welche Kosten im Rahmen des Umzugs anerkannt werden, ist vielfältig. Neben den Transportkosten zählen hierzu etwa die Reisekosten, Maklerkosten für die neue Wohnung und die Umzugspauschalen. Auch Schäden, die beim Transport entstehen, Verpflegungsmehraufwand und doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten werden vom Finanzamt anerkannt.

Pauschbeträge und Einzelnachweis

Die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen, die in den letzten Jahren immer wieder erhöht wurden, finden sich in § 19 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Welcher Pauschbetrag maßgeblich ist, hängt vom Datum des Umzugsendes ab. Für Umzüge seit dem 1. Januar 2012 können Verheiratete einen Pauschbetrag von 1314 Euro geltend machen und Ledige 657 Euro. Für jedes sonstige Familienmitglied werden 289 Euro berücksichtigt. Mittels Einzelnachweis kann man aber auch die tatsächlich entstandenen Umzugskosten ganz oder teilweise beim Finanzamt geltend machen.

Anlass des Umzugs

Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben können nur Umzugskosten geltend gemacht werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Der Wohnungswechsel muss also unmittelbar mit der Arbeit zusammenhängen. Der berufliche Zusammenhang ist zum Beispiel gegeben, wenn der Umzug im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt oder wenn eine Dienstwohnung bezogen wird.

Steuerberater.net-Tipp: Auch private Umzugskosten können beim Finanzamt geltend gemacht werden, zum Beispiel als haushaltsnahe Dienstleistungen oder als außergewöhnliche Belastungen, wenn der Umzug aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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