Steuer - und Strafbarkeitsrisiken einer Erbschaft

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                                                                        Ausgangslage

Häufig entdecken Erben, dass der verstorbene Erblasser z. B. Kapitalerträge aus dem Ausland nicht versteuert hat.

#Erbschaft #Steuerhinterziehung #Verjährung

 Bei der Beurteilung der daraus resultierenden Gesamt-lage wird häufig schematisch mit einer eingeschliffenen Denkweise in Form einer 10 Jahres-Frist gearbeitet.

 Dies ist gefährlich, weil es nicht auf die Frist von 10 Jahren ab der Entdeckung der Sünden des Erblassers ankommt, sondern darauf, welche 10 Jahres – Fristen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht abgelaufen waren. Der genaue Lauf der 10 Jahres – Frist ist dabei auch nicht leicht zu bestimmen.

 Dies gilt um so mehr, wenn man bei einem Erbfall nicht über vollständige Unterlagen verfügt.

 

                                                       Steuerliche Pflichten des Erben

§ 153 der Abgabenordnung verpflichtet den Steuerpflichtigen, nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, die durch seine unrichtige Steuererklärung eingetretene Verkürzung der Steuern anzuzeigen, sobald er dies bemerkt. Dies gilt auch für den Erben als Gesamtrechtsnachfolger.

 Das hat zur Folge, dass der Erbe dazu verpflichtet ist, die von ihm erkannten Steuer-hinterziehungen des Erblassers bis zu 10 Jahre vor dessen Tod anzuzeigen.

 Verschließt der Erbe vorsätzlich die Augen vor diesen Tatsachen, so verstößt er gegen § 153 der Abgabenordnung und begeht selbst eine weitere eigene Steuerhinterziehung.

 

                                                Erneute Hemmung der Festsetzungsfrist

 

Diese Wirkungen sind deshalb so tückisch, weil der Ablauf der steuerrechtlichen Verjährung des Steueranspruches (Festsetzungsfrist) dadurch wieder durch eine neue Steuerstraftat gehemmt wird.

 Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die Steuerstraftat verjährt ist. Letzter Umstand spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn gegen den Erben ein Steuerstraf-verfahren eröffnet wird, das in der Regel eine relativ lange Laufzeit hat.

 Im Ergebnis kann es dazu kommen, dass der Erbe noch Steuern für Vorgänge zahlen muss, die im Zeitpunkt ihrer Zahlung fast 20 Jahre her sind.

 

                                                                               Fazit

Selbstverständlich wird in den allermeisten Fällen der Erbe dadurch geschützt, dass lange zurückliegende Steuerstraftaten des Erblassers kaum noch zu entdecken sind.

 Aber je offensichtlicher die Steuerhinterziehung des Verstorbenen ist, desto größer wird das Risiko des Erben, später selbst auf die hinterzogenen Steuern in Anspruch genommen und schlimmstenfalls noch wegen einer eigenen Steuerstraftat verfolgt zu werden.

 



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