Stiftung, GmbH oder eingetragener Verein als Rechtsform für eine Unterstützungskasse

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1. Rechtsnatur einer Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, die ihre Legaldefinition in § 1 Abs. 4 BetrAVG hat. Demnach handelt es sich bei einer Unterstützungskasse um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Im Ergebnis handelt es sich also um eine juristische Person, die für Trägerunternehmen entsprechende Versorgungsleistungen erbringt.

2. Rechtsformen von Unterstützungskassen

Als juristische Person kann die Unterstützungskasse sowohl in der Rechtsform der GmbH, der Stiftung als auch des eingetragenen Vereins, der Urform (Basisform) der juristischen Person, konzipiert sein.

In der Praxis weit verbreitet ist der eingetragene Verein. Es handelt sich ebenfalls um eine Körperschaft, also eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die Gründung eines Vereins ist ein relativ problemloser Vorgang. Sieben Personen können einen Verein gründen und eine entsprechende Satzung aufstellen. Der Notar beglaubigt die Anmeldung beim Vereinsregister. Wenn auch bei einer Unterstützungskasse neben der Satzung noch eine Vielzahl von weiteren Dokumenten, Unterlagen und Beschlüssen erforderlich ist, so ist die Gründung relativ günstig und preiswert. Die Notarkosten bewegen sich im niedrigen einstelligen Bereich, regelmäßig kaum über 100,00 €.
Höchstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die auch den Vorstand bestimmt. Die Mitgliederversammlung bestimmt also über die Vorstandswahl und die Entscheidungen in der Mitgliederversammlung im Wesentlichen die Geschicke des Vereins. Der Verein gehört niemanden und keiner hat einen maßgeblichen Einfluß, wenn die Mitgliederversammlung bzw. die Mehrheit dies so nicht möchte. Grundsätzlich eine faire und unabhängige Regelung, die eine Machtkonzentration vermeidet. In kleineren Unterstützungskasse können allerdings verbundene oder befreundete Unternehmen durchaus auch die Mehrheit darstellen. Auch in Konzernunterstützungskassen bestimmen die 5, 10 oder 20 Konzernunternehmen das Geschick. Meist sind hier jedoch ohnehin gleichgerichtete Interessen hinsichtlich der Ausrichtung der Unterstützungskasse gegeben bzw. steht der Konzern unter einheitlicher Leitung.

Allerdings kann auch in Gruppenunterstützungskassen die grundsätzliche Unabhängigkeit von einzelnen Personen und die Vermeidung von Machtkonzentrationen eingeschränkt sein.
So sind häufig Sonderrechte für Gründer vereinbart. Regelmäßig auftretende Fälle sind hier spezielle Rechte zur Bestimmung des Vorstands oder auch Zustimmungs- oder Vetorechte bei Satzungsänderungen. Die rechtliche Umsetzung dafür ist vielfältig.
Nur Grenzfälle, die den verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsanspruch eines Vereins berühren, können hier unzulässig sein.

Andere Rechtsformen wie die Stiftung, die GmbH oder gar die AG sind mit höheren Kosten verbunden. Die Freiheiten des Vereins sind hier eingeschränkt. Die GmbH hat Gesellschafter und diese entscheiden über den Geschäftsführer und verschiedene andere Dinge. Eine Stiftung hat noch engere Restriktionen. Sie unterliegt der Stiftungsaufsicht und ist auch in der Verwaltung aufwändiger.

3. Empfehlung

Häufig wird bei Rechtsformen wie GmbH oder Stiftung ein erhöhtes Augenmerk darauf gelegt, wer letztendlich die Einrichtung kontrolliert und welche Interessen er dabei verfolgt.
Auch bei einem eigetragenen Verein empfiehlt sich ein Blick in die Satzung, wir freilassend und unabhängig diese ausgestaltet ist. Sonderrechte, lange Kündigungszeiten, Bestimmungsrechte von Vorständen oder geborene Vorstände aus bestimmten Unternehmen sollten die Alarmglocken klingeln lassen und ein genaueres Hinsehen auf die Gesamtgestaltung der Unterstützungskasse veranlassen.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Beurteilung von Satzungen oder helfe Ihnen, Ihre Unterstützungskasse zu gründen oder einer bestehenden Unterstützungskasse zur Durchführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung beizutreten.


Foto(s): AUTHENT

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