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Stiftung – Vermögen für bestimmte Zwecke nutzen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das Wort Stiftung ist allgemein geläufig, denn viele Stiftungen verfolgen ihre Ziele öffentlich. Doch was genau steht hinter einer Stiftung, was sollten Wohltäter beachten und welche Steuervorteile bestehen im Zusammenhang mit Spenden? Diese Fragen beantwortet das Redaktionsteam von anwalt.de.

Zweck bestimmt auch die Rechtsform

Eine Stiftung kann in verschiedenen Rechtsformen und für ganz verschiedene Zwecke gegründet werden. Meistens entsteht eine Stiftung im Zusammenhang mit der Hinterlassenschaft von Vermögen, man will den Nachlass ordnen und hat keine geeigneten Erben. Doch auch ein unerwarteter Lottogewinn oder das persönliche Schicksal kann in die Gründung einer Stiftung münden.

Allgemein versteht man unter einer Stiftung eine Einrichtung, die ein Vermögen zu einem vom Stifter bestimmten, nicht auf Erwerb ausgerichteten Zweck einsetzt. Meistens wird das Stiftungsvermögen an sich dauerhaft erhalten und lediglich die Erträge aus dem Vermögen zur Umsetzung des mit ihr verfolgten Zwecks eingesetzt.

Aufsicht für rechtsfähige Stiftungen

Weil der mit einer Stiftung verfolgte Zweck vielfältigster Natur sein kann, stehen verschiedene rechtliche Formen für eine Stiftung zur Auswahl. Weil die meisten Stifter nicht eine Veränderung des von ihnen festgelegten Zwecks wollen, entscheiden sie sich häufig für eine rechtsfähige, bürgerlichrechtliche Stiftungsform. Denn sie untersteht - im Gegensatz zu einer nicht rechtsfähigen Stiftung - staatlicher Aufsicht, so dass die Einhaltung der Vorgaben in ihrer Satzung und ihr Bestand gesichert werden. Für die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Gesetzes gelten die §§ 80 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.

Wem die rechtlichen Anforderungen der Stiftung bürgerlichen Rechts zu streng sind, der kann auf flexiblere Formen zurückgreifen, wie beispielsweise eine Stiftungs-GmbH, einen Stiftungsverein oder eine Treuhandstiftung.

Steuervergünstigung bei Gemeinnützigkeit

Viele Stiftungen sind als gemeinnützig anerkannt, d.h. sie dienen einem Zweck zugunsten der Allgemeinheit auf materiellem, geistlichen oder sittlichen Niveau.

Eine gemeinnützige Stiftung genießt Steuervorteile gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO), sie muss also keine Steuern entrichten, wenn sie einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Eine Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke enthält § 52 AO, z.B. Förderung von Forschung und Wissenschaft, der Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Denkmalschutz, Naturschutz, Tierschutz, Sportförderung und viele andere mehr.

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird befristet erteilt, nachdem der Stifter die Anerkennung zuvor unter Vorlage der Stiftungssatzung beantragt hat. Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen, muss beim Finanzamt ein Freistellungsbescheid beantragt werden. Damit kann er dann gegenüber seinen Spendern und Zuwendern nachweisen, dass es sich um eine gemeinnützige Stiftung handelt, für die steuerrechtliche Vorteile und Abzugsmöglichkeiten greifen. 

Bei gemeinnützig anerkannten Stiftungen können zunächst die Spenden bis zu 20 Prozent des Einkommens des Stiftenden als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, § 10 b EStG. Darüber hinaus sind auch sog. Zustiftungen, d.h. Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung, bis zu insgesamt 1 Million Euro abzugsfähig.

(WEL)


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