Strafbarkeit in Verbindung mit Hawala Banking Organisation

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Kreditkarte funktioniert im Ausland mal wieder nicht? Schnell ein wenig Geld gebraucht? Die Familie heutzutage ist oftmals in der Welt verstreut – immer wieder ist es notwendig Freunden oder Verwandten im Ausland Geld zu „schicken“. Dies soll am besten schnell, unkompliziert und ohne Gebühren möglich sein. Mit diesen Möglichkeiten werben inzwischen viele Firmen und Banken. 

Doch Achtung – nicht jede Möglichkeit der Geldtransferierung ins Ausland ist auch legal! 

Manchmal zahl man bei der „preiswerten“ Variante am Ende einen nicht unerheblichen Mehrpreis. Eine dieser schnellen und kostensparenden Geldüberweisungsmethoden ist das Hawala Banking, welches gerade in den Fokus des Bundesgerichtshofes geraten ist.

Was ist ein Hawala Banking System?

Das Hawala Banking System stellt eine Art codiertes Überweisungssystem zur Transferierung von Geldern (ins Ausland) ohne Zeitverzögerung – also mit Echtzeitgeldeingang beim Überweisungsempfänger - dar. Das System macht es gerade entbehrlich, dass Sender oder Empfänger ein eigenes Konto haben. Es ist wie eine Art zwei Töpfe System anzusehen.

Beispiel: Eine Person gibt einem Händler – der Teil des Hawala Banking Systems ist - in Deutschland 10 Euro, welche an eine Person in Südafrika ausgezahlt werden sollen. Der Händler weißt dann einen anderen Händler - welcher ebenfalls Teil des Hawala Banking Systems ist – durch Übersendung eines Codes an, der entsprechenden Person vor Ort 10 Euro auszuzahlen. Die tatsächliche Vornahme der Auszahlung beruht dabei auf Vertrauen.

Das Hawala Banking System wird mangels Notwendigkeit eines Kontos gerade nicht durch Banken geführt, sondern die Überweisungen erfolgen außerhalb des Banken- und Finanzsystems. Die den Transfer Durchführenden erhalten für die Durchführung zumeist eine Provision. Dieses System kann für absolute Anonymität der beteiligten Personen sorgen. 

Was passiert, wenn ich ein Banking System außerhalb des Banken- und Finanzsystems unerlaubt betreibe? 

Die Betreibung eines anonymisierten Hawala Banking Systems ist in Deutschland verboten. Wer ein solches betreibt kann sich u.a. des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten aber auch der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie zudem gegebenenfalls der Unterschlagung strafbar machen. 

Welche Strafe droht für unerlaubtes Betreiben von Banking Systemen? 

Wie immer – es kommt drauf an! Je nachdem welche Delikte durch den einzelnen Vorgang in Betracht kommen, sind unterschiedliche Strafen zu erwarten.

Gem. § 63 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) droht bei der Erbringung unerlaubter Tätigkeiten nach dem ZAG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird gem. § 129 StGB sanktioniert, wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder einer solchen angehört.

Wer Täter einer Unterschlagung gem. § 246 StGB ist, hat eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe zu erwarten. 

Wann mache ich mich wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung strafbar?

Verboten, unerlaubt und kriminell? Die Begriffe bedeuten doch alle das Gleiche, oder? Leider macht es uns das Gesetz nicht so leicht. Die Frage die sich dahinter verbirgt - ab wann mache ich mich denn genau wegen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Hawala Banking System strafbar? 

Was ist eine kriminelle Vereinigung? 

Erneut hat der Bundesgerichtshof eine Gruppierung, welche ein Hawala Banking System betreibt als kriminelle Vereinigung gem. § 129 Abs. 1 StGB eingestuft. Doch wann zählt eine Gruppe als Vereinigung und wann ist eine Vereinigung kriminell?

Der Begriff der Vereinigung wird im Gesetz legaldefiniert. „Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses“ (§ 129 Abs. 2 StGB).

Als kriminell im Sinne des Gesetzes gilt eine Vereinigung dann, wenn deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.

Ein Hawala Banking Netzwerk ist ein Zusammenschluss von bestimmten, dem Netzwerk auf eine längere Zeit angehörenden Personen. Die Rollen der Gelder in Empfang nehmenden oder auszahlenden Personen ist klar zugewiesen. Eine dieses System nutzende Organisation stellt somit eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB dar. 

Eine Einstufung einer das Hawala Banking System nutzende Vereinigung ist zwar nicht ausnahmslos als kriminelle Vereinigung anzusehen, da die Einstufung als kriminell nur bei Straftaten mit Höchstmaß von mindestens zwei Jahren voraussetzt.

Aber Achtung: Bereits das Höchstmaß der Unterschlagung ist bereits 3 Jahre. Die Schwelle der Strafbarkeit ist also eigentlich immer überschritten!

Ab wann gelte ich als Teil oder Unterstützer der Vereinigung? 

Mitgliedschaftlich Beteiligte sind alle Personen, die sich die Vereinigung eingliedert und dem Willen der Vereinigung untergeordnet ist und Handlungen vornehmen, die die kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung fördert

Merke: Ein offizieller Betritt oder schriftliche Erklärungen des Beitritts sind hierbei nicht notwendig.

Als Unterstützer einer kriminellen Vereinigung gelten Personen, die zwar nicht Mitglieder der Vereinigung sind, aber entweder das Bestehen oder die Ziele der Vereinigung fördern. 

Strafbar ist natürlich auch, wer eine kriminelle Vereinigung gründet, also bei deren Zustandekommen eine führende oder richtungsweisende Rolle einnimmt. 

Auch das Werben von Mitgliedern oder Unterstützern steht unter Strafe. 

Wann macht man sich wegen Vornahme unerlaubter Tätigkeiten nach dem ZAG durch die Beteiligung an einem Hawala Banking System strafbar?

Gem. § 63 ZAG steht die Vornahme unerlaubter Tätigkeiten unter Strafe – aber was ist denn eine unerlaubte Tätigkeit?

Das strafwürdige Hawala Banking System fällt aus dem staatlichen Raster in dem Sinne raus, dass eine – dem deutschen Standard entsprechende – Kontrolle durch deutsche Behörden gerade nicht erfolgt. 

Zum Betreiben eines Banking Systems benötigt man im deutschen Rechtsraum eine Lizenz. 

Wer also Geldtransfers ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Bundesanstalt oder ohne Registrierung der zuständigen Bundesanstalt Zahlungsdienste erbringt, handelt also unerlaubt. 

Als beachtenswerte Tätigkeiten gelten dabei Kontoinformationsdienste sowie Zahlungsdienste.

Wieso wird gegen Hawala Banking vorgegangen? 

Die Organisationen, die vom Bundesgerichtshof unter die Lupe genommen wurden, waren solche ohne Lizenz und ohne Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei den betroffenen Gruppen wurden die Identitäten der Überweisenden und Empfangenden geheim gehalten. Aus diesem Grund kann das System durch fehlende Nachhaltung und Registrierung der Transfers einfach für Geldwäsche oder gar Terrorismusfinanzierung genutzt werden.  


Ihnen wird vorgeworfen, unerlaubten Banking Tätigkeiten nachgegangen zu sein? Oder Teil einer kriminellen Vereinigung zu sein? Wir nehmen für Sie Akteneinsicht und helfen Ihnen, sich gegen die Vorwürfe zu wehren. 

Bei Möglichkeit wirken wir noch im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung des Verfahrens für Sie hin. Dies verhindert, dass der Vorwurf öffentlich wird und eine gerichtliche Verhandlung durchgeführt wird. 

Bitte beachten Sie - mit dem Vorwurf ist nicht zu spaßen. Die Einstufung Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein oder unerlaubten Tätigkeiten im Bereich der Finanzen nachgegangen zu sein, kann neben Geld- oder Freiheitsstrafen unter Umständen insbesondere auch ernste berufliche Konsequenzen mit sich bringen und gravierende Auswirkungen auf das weitere Berufsleben haben. 


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