Streik im Arbeitsrecht – Die wichtigsten Infos

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Der Streik ist das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifordnung, anerkannt durch das Bundesarbeitsgericht. Arbeitnehmende nutzen ihn als "Druckmittel" zur Verbesserung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen, wie Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen oder Arbeitszeitänderungen. Das Recht zu streiken ist zwar im Grundgesetz als sogenanntes Grundrecht der Koalisationsfreiheit (GG, Art. 9 Abs. 3) verankert, trotzdem müssen aber für einen zulässigen Streik einige Voraussetzungen erfüllt werden. Hier erfahren Sie mehr darüber.

Wann ist ein Streik zulässig? 

Ein Streik ist zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Streik muss von einer Gewerkschaft getragen werden; "wilde Streiks" ohne gewerkschaftliche Organisation sind verboten.
  2. Der Streik darf nicht während der Friedenspflicht stattfinden, die während der Tarifvertragslaufzeit gilt.
  3. Die Streikenden müssen tarifrechtlich umsetzbare Ziele verfolgen und politische Ziele sind unzulässig.
  4. Das angestrebte Ziel des Streiks muss tarifrechtlich zulässig sein und geltendem Tarifrecht entsprechen.
  5. Der Streik muss das letzte Mittel sein, um das Ziel zu erreichen und sollte nicht ohne vorherige Verhandlungen zwischen den Tarifparteien durchgeführt werden. Allerdings sind Warnstreiks während den Tarifverhandlungen zulässig, wenn sie dazu dienen dem gewerkschaftlichen Standpunkt Nachdruck zu verleihen.
  6. Der Streik muss verhältnismäßig sein und geeignete bzw. angemessene Maßnahmen zur Zielerreichung verfolgen, ohne in einem auffälligen Missverhältnis zum Ziel zu stehen.

Muss der Streik dem Arbeitgeber gemeldet werden? 

Nein, Arbeitnehmende müssen ihren Arbeitgeber nicht über die geplante Streikteilnahme informieren. Vorherige Abstimmungen mit dem Arbeitgeber sind nicht notwendig.

Wer darf streiken? 

Grundsätzlich dürfen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer streiken, einschließlich nichtgewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmende, Leiharbeitende, Azubis, Praktikanten und Minijobber. Auch Mitarbeitende in der Daseinsvorsorge (z. B. Gesundheitswesen, Pflege, Energieversorgung, öffentlicher Personenverkehr) dürfen streiken, jedoch sind Notdienstvereinbarungen zu beachten. Beamtinnen und Beamte sowie bestimmte kirchliche Mitarbeitende dürfen nicht streiken. 

Als Arbeitnehmende und in dieser Funktion dürfen Mitglieder eines Betriebsrates auch streiken, nicht aber in ihrer Funktion als Betriebsräte. Dasselbe gilt auch für Personalrätinnen und Personalräte.

Welche Folgen hat ein Streik für die streikenden Arbeitnehmer? 

Während des Streiks besteht keine Arbeitspflicht, daher besteht auch keine Vergütungspflicht seitens des Arbeitgebers. Streikgeld von Gewerkschaften kann den Streikenden jedoch zustehen. Es besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz während des Streiks, und Leistungen der Bundesagentur für Arbeit werden für die Streikzeit nicht gewährt. Abmahnungen oder Kündigungen seitens der Arbeitgeber wegen rechtmäßiger Streikteilnahme sind unzulässig, bei unzulässigen Streiks hingegen möglich.



RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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