Streitwert für Beseitigungsanspruch und Nutzungsersatz im Wohnungseigentumsrecht

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Das Landgericht Lüneburg hat durch Beschluss vom 23.11.2018 über den Streitwert einer wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheit entschieden.

Gegenstand des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Hannover war das Begehren der Klägerin, einen Anbau auf – nach ihrer Ansicht – Gemeinschaftseigentum beseitigen zu lassen, der an ein Gartenhaus angrenzte, welches im Sondereigentum der weiteren Miteigentümerin stand. Hilfsweise verlangte sie für die Nutzung des Gemeinschaftseigentums eine Nutzungsentschädigung.

Das Amtsgericht musste sich zunächst mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei dem Anbau, welcher an das Sondereigentum direkt angrenzte, ebenfalls um Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum handelte. Das Problem bestand darin, dass der Anbau nicht in der Teilungserklärung erwähnt war. Unter Vorlage von Plänen begründete die Miteigentümerin, dass der Anbau bereits bei der Teilung vorhanden war und in Auslegung der Teilungserklärung ebenfalls erfasst sein sollte. Dieser Ansicht schloss sich das Amtsgericht Hannover an und wies den Beseitigungsanspruch der Klägerin gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ab, da nach der Auslegung des Gerichts kein Gemeinschaftseigentum unter Ausschließung der anderen Wohnungseigentümer genutzt wird. Mit derselben Begründung wies es den Anspruch auf Nutzungsentschädigung ab. Gartenhaus und Anbau stehen nach der Teilungserklärung und dessen Auslegung im Sondereigentum der weiteren Wohnungseigentümerin.

Der Streitwert für den Beseitigungsanspruch und die hilfsweise begehrte Nutzungsentschädigung wurde auf 30.000,00 € festgesetzt, dies jedoch nicht weiter begründet.

Die Klägerin erachtete den Streitwert als zu hoch und legte mithilfe unserer Kanzlei Streitwertbeschwerde beim Amtsgericht Hannover ein. In dem Hauptverfahren ließ sich die Klägerin anderweitig vertreten.

Nach § 49a GKG sind für den Streitwert in wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen entscheidend, es sei denn, dieser Wert überschreitet das Interesse des Klägers und des auf seiner Seite Beigetretenen und das Fünffache dieses Wertes.

Das Amtsgericht half der Streitwertbeschwerde nicht ab und begründete dies wie folgt:

Nach Vorlage eines Kostenvorschusses durch die Klägerin beliefen sich die möglichen Abrisskosten für den gerade einmal 9 Quadratmeter großen Anbau auf ca. 10.000,00 €. Das Interesse der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft bestand in der Erhaltung des Anbaus. Das Amtsgericht bezifferte dieses Interesse mit 40.000,00 €. Das Interesse des Hilfsantrages über die Zahlung einer Nutzungsentschädigung bezifferte das Amtsgericht mit 10.000,00 €. Insgesamt lagen die Interessen der Parteien daher bei 60.000,00 €, sodass sich nach § 49a GKG ein Streitwert von 30.000,00 € ergab.

Viel zu hoch, entschied nunmehr das Landgericht Lüneburg, dem die Streitwertbeschwerde vorgelegt wurde.

Zutreffend war, dass der Streitwert für den Abriss mit 10.000,00 € beziffert wurde. Das Erhaltungsinteresse an dem Anbau schätze das Gericht aufgrund des Alters und der Größe im Verhältnis zum Gesamteigentum ebenfalls auf 10.000,00 €.

Für den Hilfsantrag der Nutzungsentschädigung legte das Landgericht eine Quadratmetermiete von 8,00 € zugrunde, sodass sich eine Monatsmiete von 72,00 € und eine Jahresmiete von 864,00 € ergab. Diesen Betrag rechnete das Landgericht auf 34 Monate hoch. Dies entsprach der Zeit seit dem Erwerb durch die Klägerin. Es ergab ein Interesse von 2.448,00 € für die Nutzungsentschädigung.

Dieser Wert ist entsprechend § 49a GKG ebenfalls mit 50 % anzusetzen, sodass im Ergebnis ein Gesamtstreitwert von 11.224,00 € bestand.

Der aufgrund des ursprünglichen Streitwertes erstellte Kostenfestsetzungsbeschluss muss nun zugunsten der Klägerin korrigiert werden.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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