Surfen am Arbeitsplatz

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In einer neuen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Berlin dem Arbeitgeber grünes Licht für die Überprüfung von Browserverläufen gegeben. In dem Fall war es dem Angestellten verboten, während der Arbeitszeit das Internet für private Zwecke zu nutzen. Der Arbeitgeber hat durch den Browserverlauf festgestellt, dass einer seiner Angestellten innerhalb eines Monats fünfmal außerhalb der Pausenzeiten privat im Internet unterwegs war. Daraufhin wurde ihm außerordentlich gekündigt. Grundsätzlich hatte das Gericht keine Bedenken gegen die Kündigung. Private Tätigkeiten gehören erst mal nicht in die Arbeitszeit. Das gilt auch für z. B. private Telefonate, Schreiben und Drucken persönlicher Mails und Briefe oder Besorgungen. Es hat auch die Browserdaten als Beweismittel zugelassen, obwohl dem Angestellten seine Überwachung nicht bekannt war und es sich um private Daten gehandelt hat. Die Verwertung im Prozess wurde aber zugelassen, weil dem Arbeitgeber zur Missbrauchskontrolle kein anderes Mittel zur Verfügung stand. Dahinter musste der Datenschutz zurücktreten.

Wenn es in Ihrem Betrieb keine klare Regelung zum privaten Surfen am Arbeitsplatz gibt, ist also Vorsicht geboten. Es droht eine außerordentliche Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung.

Der Arbeitgeber muss aber ebenso vorsichtig sein. Er hat keinen Freibrief, unliebsame Angestellte loszuwerden. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dazu gehören insbesondere Zugehörigkeit zum Betrieb und sonstiges Arbeitsverhalten.

Ihre RSH Kanzlei

M. Habig

– Rechtsanwalt –


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