Tankgutscheine, 44 € Shoppingcard und Werbeeinnahmen nach Entgeltumwandlung sind sozialversicherungspflichtig

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In einem Urteil des 12. Senats vom 23.2.2021 hat das BSG Bundessozialgericht entschieden, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die nach entsprechender Entgeltumwandlung gewährt werden, sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sind. (Aktenzeichen: B 12 R 21/18 R).

Das Problem war der teilweise Lohnverzicht und Ausgleich durch einen Tankgutschein und eine Gebühr für die Werbefläche am Privatfahrzeug.
Der Sozialversicherungspflicht unterliegen alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Lohnbestandteile. Durch den teilweisen vorhergehenden Lohnverzicht wird dieser Ziusammenhang angenommen bzw. gesehen.
Folgerungen für die Praxis:

Es handelt sich um eine grundsätzliche Entscheidung für zwei Einzelbausteine. Das Urteil war nicht überraschend und der Ausgang war so abzusehen. Dies entspricht auch bereits seit längerem der Beratungspraxis und Beratungsempfehlung.

Gleichzeitig ist auch eine Tendenz zu sehen, dass zukünftig möglicherweise weitere Lohnbausteine ebenso hinsichtlich der Umwandlung beurteilt werden.

Eine verbindliche Anfrage bzw. Lohsteueranrufungsauskunft bei der Finanzverwaltung ist fast unumgänglich. Eine absolute Sicherheit ist ohne Anfrage beim zuständigen Sozialversicherungsträger nicht gegeben.
Auch ist zu beachten, dass Entscheidungen der Finanzverwaltung zu diesen Fragen nicht verbindlich sind für den Sozialversicherungsträger und umgekehrt.

Zusätzliche steuerfreie Vergütungen sind von dem Urteil nicht betroffen.

Da sich immer mehr zeigt, dass Nettolohnoptimierung im Zusammenhang mit vorherigen Lohnverzicht problematisch sein kann, ist der Weg, wie ich es in „Betriebsrente zum Nulltarif“ empfohlen habe, eine sinnvolle Alternative (siehe mein Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/betriebsrente-zum-nulltarif_181938.html).

Gehaltserhöhungsrunden können vorteilhaft über zusätzliche steuer- und sozialversicherungsfreie Bausteine gestaltet werden.

Gehaltserhöhung über eine Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung mit Ausgleich der Nettolohneinbuße für teilnehmende Mitarbeiter ein gangbarer Weg.

Bei Nettolohnoptimierungsmodellen ist neben den steuerlichen Gesichtspunkten immer auch das Risiko der späteren Sozialversicherungspflicht im Auge zu behalten.

Weitere Rechtstipps zu diesem Thema sind:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/zunehmend-klarheit-beim-44-euro-sachbezug_184451.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/arbeitgeberfinanzierte-betriebliche-altersvorsorge-oder-rente-zum-nulltarif_182826.html

Einen Rechtstipp zu den Problemen bei Altfällen, die schon viele Jahre lang nach Gehaltsneufestsetzung mit oder ohne Lohnsteueranrufungsauskunft, 44 € Sachbezug oder shoppingcards einsetzen, finden Sie hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/aenderungen-bei-altfaellen-bei-44-euro-sachbezug-durch-das-finanzamt-192869.html

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Foto(s): AUTHENT

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