Teilzeit und trotzdem weiter privat versichert
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Im Rahmen der Gesundheitsreform besteht seit 01.01.2011 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bisher Vollzeit gearbeitet haben und entweder in der Elternzeit oder im Anschluss an diese nur noch Teilzeit arbeiten, die Möglichkeit, weiter bei einer privaten Krankenkasse versichert zu bleiben, obwohl das Gehalt für eine solche Teilzeitbeschäftigung meistens unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen dürfte. Bisher wurden in diesen Fällen alle privat Versicherten wieder gesetzlich versichert.
In den Genuss dieser Regelung kommen allerdings nur diejenigen Beschäftigten, die während oder im Anschluss an die Elternzeit oder direkt nach dem Bezug von Elterngeld einer Teilzeittätigkeit nachgehen und diese höchstens einen Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle beträgt. Solange durch Hochrechnung sichergestellt ist, dass der Teilzeitarbeitnehmer als Vollzeitbeschäftigter die Jahresentgeltgrenze für privat Krankenversicherte überschreiten würde, kann die private Krankenversicherung beibehalten werden.
Voraussetzungen dieser Regelung sind, dass der privat Versicherte bereits seit 5 Jahren wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze von der Versicherungspflicht befreit ist (Zeiten des Bezugs von Elterngeld bzw. Elternzeit werden angerechnet) und innerhalb von 3 Monaten bei der gesetzlichen Krankenkasse, an die die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht stellt.
Diese neue Regelung gilt sowohl für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse als auch für die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber.
(WEI)
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