Thema Mindestlohn ab dem 01.10.2022 - wichtige Fragestellungen aus der Praxis

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Quellen: Mindestlohngesetz, Rundschreiben zur Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) an die Obersten Bundesbehörden vom 31.08.2022 D5-31000/20#35

Ab dem 01.10.2022 gilt die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,00 Euro brutto pro Zeitstunde. Hierzu haben uns bereits einige Fragestellungen erreicht, weshalb wir Ihnen diese in Kürze darstellen möchten:

  • Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn von 12,00 Euro?

Gem. § 22 MiLoG grds. alle Arbeitnehmer* und Praktikanten*, unabhängig davon ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist oder ob in Voll-,Teilzeit oder auf Basis geringfügiger Beschäftigung gearbeitet wird.


  • Welche Ausnahmen gibt es?

Diese finden sich in § 22 MiLoG.

Hervorgehobene Ausnahmen sind insbesondere: Azubis, einige duale Studierende und Praktikanten, die das Praktikum aus schulischen, universitären Zwecken oder Einstiegsqualifizierung i.S.d. § 54a SGB III absolvieren. Ausnahmen gibt es auch für Langzeitarbeitslose (§ 18 SGB III) für die ersten 6 Monate der Beschäftigung und für Personen zwischen ab 15 bis 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung ( §2 JArbSchG).


  • Was ist nun mit ehrenamtlichen Tätigkeiten?

Diese bleiben weiterhin möglich, § 22 IV MiLoG.


  • Was ist mit Überstunden?

Auch diese sind mit dem Mindestlohn zu vergüten, sofern der Arbeitnehmer immer nur den Mindestlohn erhält. Dies ergibt sich daraus, dass der Mindestlohn ausnahmslos für jede geleistete Stunde bezahlt werden muss in der der Arbeitnehmer die Leistung erbringt, die er arbeitsvertraglich auch erbringen muss, § 1 II i.V.m. § 20 und § 1 I MiLoG.


  • Was ist mit anderen Entgeltbestandteilen (z.B.: Schichtzulagen) – werden diese zusätzlich zum Mindestlohn gezahlt oder darf der Arbeitgeber anrechnen?

Grds. darf der Arbeitgeber gezahltes Entgelt das er für die Arbeitsleistung bezahlt anrechnen, um dem grundsätzlich zustehenden Anspruch auf den Mindestlohn zu erfüllen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 21.12.2016 Az. 5 AZR 374/16 entschieden.

Ausnahmen hierbei sind aber insbesondere: tarifliche Zeitzuschläge bei Nachtarbeit gem. § 8 TVöD, vermögenswirksame Leistungen gem. § 23 TVöD, Umlagen und Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, Aufwandsentschädigungen (z.B.: Reisekosten), Sachbezüge und Leistungen des Arbeitgebers ohne Entgeltcharakter (z.B.: Arbeitgeberzuschuss Jobticket)

Die Betrachtung im Einzelfall ist aber zwingend notwendig.


  • Was ist mit nicht geleisteten Arbeitsstunden wie z.B.: Krankheit oder Feiertagen?

Da sich hier der Anspruch genauso ergibt (Entgeltausfallprinzip, § 1 MiLoG), hat der Arbeitnehmer hier ebenfalls für diese Stunden den Anspruch auf den Mindestlohn (natürlich sofern hier der Arbeits-/ Tarifvertrag keine höherer Vergütung vorsieht oder sich anderweitig ein höherer Anspruch ergibt).


  1. Wie lange kann ich meine Ansprüche geltend machen?

Grds. gem. § 195 BGB drei Jahre, auch hat § 3 MiLoG geregelt, dass gerne genutzte Ausschlussfristen, die auch den Anspruch aus dem MiLoG nicht berücksichtigen, nicht möglich sein sollen. Auf den Mindestlohn kann man sozusagen nicht verzichten oder diesen vorzeitig beschränken. Gerichtliche Vergleiche über bereits entstandene Ansprüche sind aber möglich.


  • Wann muss der Mindestlohn nach dem MiLoG jeweils bezahlt werden?

Gem. § 2 MiLoG entweder zu dem Zeitpunkt der im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart wurde oder spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat erfolgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.



  • Hat ein Arbeitgeber Sanktionen/Strafen zu befürchten, wenn er den Mindestlohn nicht bezahlt, obwohl der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt ist?

Ja, grds. enthält § 21 MiLoG Bußgeldvorschriften und die Nichtzahlung des Mindestlohns stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Geldbußen von bis zu 500.000,00 Euro bei Nichtzahlung und bis zu 30.000,00 Euro bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind möglich. Auch muss der Arbeitgeber dies dokumentieren, um seine Zahlungen nach dem Mindestlohngesetz darstellen zu können, §§ 14, 15 MiLoG. Dies dient der Kontrollmöglichkeit der Zollbehörden. Auch die Dokumentationspflichtverstöße unterfallen Bußgeldtatbeständen.


Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung nicht abschließend ist und die Prüfung des Einzelfalls unerlässlich ist. Gerne können Sie von unserer kostenlosen Ersteinschätzung profitieren und die Kanzlei WBK wird sich bei Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zurückmelden und Ihnen mitteilen, ob in Ihren konkreten Fall die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sinnvoll erscheint. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Quellen: Mindestlohngesetz, Rundschreiben zur Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) an die Obersten Bundesbehörden vom 31.08.2022 D5-31000/20#35

*Die rein männliche Sprachform wird ausschließlich aufgrund besserer Lesbarkeit gewählt.


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