Thomas Lloyd: Vier erstinstanzliche Erfolge für Anleger erstritten

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Für die Anlegergemeinschaft Thomas Lloyd gibt es auch im Monat März 2021 neue Erfolge zu vermelden. So konnten vier weitere erstinstanzliche Urteile gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. erstritten werden. Die Kläger hatten ihre Genussrechte gekündigt, die Beklagte, welche als Rechtsnachfolgerin der Thomas Lloyd Investments GmbH die Genussrechte übernommen hat, hatte hingegen keine Zahlungspflicht anerkannt.

Die Urteile im Einzelnen

1) Landgericht Offenburg zum Ersten

Das LG Offenburg urteilte am 03.03.2021 gleich zweimal.

In einem Prozess wurde die Beklagte zu einer Zahlung von 24.156,85 Euro zuzüglich Zinsen und Übernahme der Kosten des Rechtstreits verurteilt.

Insbesondere das Vorbringen der Beklagten, dass in den Genussrechten eine ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechts festgeschrieben sei, wurden hierbei vom Gericht entschieden abgelehnt:

„Selbst wenn man eine Kontrolle der Rechtswahlklausel anhand der AGB-Bestimmungen der lex fori ablehnte, führte dies in der Sache nicht dazu, dass der Klage nicht stattzugeben wäre. Die Begründung folgte dann aus dem Umstand, dass das deutsche Verbraucherschutzrecht den durch eine anderslautende Rechtswahl zu Lasten des klagenden Verbrauchers nicht zurückbleibenden Mindeststandart bilden würde.“

Auch der Einwand, dass die Genussrechte aufgrund von Unternehmensverlusten ihren Wert verloren hätten, stieß auf wenig Akzeptanz des Gerichts, da die Beklagte nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend dazu in der Lage war, diesen Umstand durch entsprechende Bilanzen zu belegen.

2) Landgericht Offenburg zum Zweiten

Das weitere Urteil verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 27.162,50 Euro zuzüglich Zinsen und der Übernahme von 90 % der Prozesskosten.

Auch in diesem Fall wurden die Genussrechte des Klägers in Aktien der CT Infrastructure Holding Ltd. umgewandelt, um Ansprüche auf Rückzahlung aus dem Genussrechtsverhältnis zum Erlöschen zu bringen. Auch hierzu fand das Gericht klare Worte:

Das Genussrechtsverhältnis ist -wie bereits ausgeführt – rein obligatorischer Natur und erlischt damit weder ipso iure mit einem Umwandlungsvorgang, noch konnte es einseitig durch Erklärung der Beklagten in B-Aktien überführt werden.“

Folglich musste das Genussrecht als fortbestehend angesehen und nach Kündigung zurückgezahlt werden. Auch hier versuchte die Beklagte erneut, dieselben Einwände vorzubringen wie im ersten Prozess und stieß auch hier auf wenig Verständnis beim erstinstanzlich tätigen Landgericht Offenburg.

3) Landgericht Magdeburg

Auch das LG Magdeburg urteilte am 03.03.2021 zugunsten des von der Kanzlei AdvoAdvice vertretenen Klägers und verpflichtete die Beklagte, an diesen 17.813,75 Euro zuzüglich Zinsen und die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.

Diesmal erfolgte die Kündigung der Genussrechte als Reaktion auf die Umwandlung selbiger zu Aktien. Dies wurde vom Gericht anerkannt, da diese Aktien entgegen der Behauptungen der Beklagten vom Landgericht Magdeburg nicht als gleichwertige Rechte angesehen wurden. Es führte hierzu in seiner Entscheidung wie folgt aus:

„Insoweit überzeugt das Argument des Klägers, dass er bei Kündigung der Genussrechtsbeteiligung gem. § 6 Abs. 4 einen Rückzahlungsanspruch gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Höhe von 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils hatte, während er bei den Aktien diesen Anspruch gerade nicht hat, sondern darauf angewiesen ist, dass die Aktien zu einem guten Betrag handelbar sind.“

4) Amtsgericht Aichach

Zuletzt hat sich das AG Aichach den anderen Gerichten am 09.03.2021 angeschlossen.

Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.611,90 Euro zuzüglich Zinsen sowie zur Übernahme von 77 % der Prozesskosten.

Neben dem Kerninhalt des Urteil, das denen des LG Offenburg weitestgehend gleicht, sprach das Amtsgericht die Frage eines Alternativanspruchs aus Schadensersatz gegenüber der Beklagten auf Grund der nicht abgesprochenen Umwandlung der Genussrecht in Aktien an und führte hierzu wie folgt aus:

„Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man die unterlassene Entlassung der Klägerin aus der Gesellschaft zum 31.12.2018 als Pflichtverletzung einordnen und die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ansehen wollte. […]

Da wie ausgeführt nur die Entlassung aus dem Gesellschaftsvertrag im Wege der Naturalrestitution den gem. §§ 249 ff. BGB geschuldeten Zustand schaffen würde, kann dahinstehen, ob die im Wege der Verschmelzung gewährten Aktienanteile ein monetärer ausreichender Ausgleich für die bisherigen Gesellschaftsanteile der Klägerin gewesen wären.“

Gegen alle Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Berufung für die Beklagte möglich. Die Urteile sind daher noch nicht rechtskräftig.

Unser Fazit

Die vier neuen Urteile reihen sich damit in eine Serie erfolgreicher Klagen gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. ein. Anleger der ursprünglichen Thomas Lloyd Investments GmbH haben somit weiterhin gute Chancen, ihre Investition auf dem Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung zurückzuerlangen.

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/menschen-springen-gl%C3%BCck-erfolg-3509144/


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