Thomas Lloyd: Vier weitere Erfolge vor Berufungsgerichten für Anleger von AdvoAdvice

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Vier weitere Erfolge für Anleger der Thomas Lloyd Anlegergemeinschaft in den Berufungsinstanzen. Drei Entscheidungen der Ausgangsinstanzen wurden bestätigt. Eine klageabweisende Entscheidung wurde aufgehoben und die Gegenseite zur Zahlung verurteilt.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 01.09.2021 (Vorinstanz LG Magdeburg)

Geklagt hatte eine Anlegerin, die im Jahre 2008 Genussrechte bei der ThomasLloyd Investments AG zu einem Anlagebetrag in Höhe von 7.500,00 EUR erworben hatte.

Die Genussrechtsbeteiligung hatte sie ordentlich zum 31.12.2018 gekündigt. Eine Auszahlung erhielt die Anlegerin jedoch nicht, sondern nur ein Schreiben im Februar 2019, in dem sie über die Umwandlung der Anlageform in Aktien der nunmehr beklagten Limited informiert worden war und darüber hinaus vor die Wahl gestellt wurde, an der Kündigung festzuhalten und einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 0,00 EUR entgegenzunehmen oder aber diese zurückzunehmen und dadurch Aktien an der neu entstandenen Beklagten zu erhalten.

Die betroffene Anlegerin wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung auf. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob die Anlegerin Klage beim Landgericht Magdeburg.

Dieses verurteilte die Beklagte erstinstanzlich zur Zahlung von 7.500,00 EUR an die Klägerin sowie zum Tragen der Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte legte daraufhin das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg ein und begehrte die Aufhebung des Urteils als auch die Abweisung der Klage.

Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil und führt insoweit wie folgt aus:

„Der Klägerin steht gegen die Beklagte eine vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 6.474,12 € zu (§ 6 Abs. 4 i.V.m. § 5 der Genussrechtsbedingungen). Danach erfolgt im Falle einer Kündigung die Rückzahlung zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils.

Die Klägerin hat ihre Beteiligung wirksam mit Schreiben vom 28. Februar 2018 zum 31. Dezember 2018 gekündigt. Die Thomas Lloyd Investments GmbH hat den Erhalt der Kündigung und das Vertragsende zum 31.12.2021 bestätigt. Die Verschmelzung der österreichischen Emittentin auf die Beklagte hat keinen Einfluss auf die mit der Kündigung der Genussrechtsbeteiligung der Klägerin ausgelösten Rechtsfolgen.“

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 06.10.2021 (Vorinstanz LG Heidelberg)

Geklagt hatte ein Anleger, der sich an der Thomas Lloyd Investments AG durch Zeichnung vinkulierter Namensgenussrechte aus dem Jahre 2007 in Höhe von 8.000,00 EUR beteiligt hatte.

Der Kläger kündigte gegenüber der Thomas Lloyd Investments GmbH ordentlich und unstreitig mit Wirkung zum 31.12.2017.

Eine Auszahlung erhielt er nicht. Vielmehr wurde er mit Schreiben vom Februar 2019 der Thomas Lloyd Anlegerverwaltung vor die Wahl gestellt, von der Kündigung zurückzutreten oder diese aufrechtzuerhalten. Bei letzterem wurde ihm im besagten Schreiben ein Rückzahlungsbetrag von 0,00 EUR in Aussicht gestellt.

Auf dieses Angebot ging der Kläger nicht ein und wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung auf. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob die Anlegerin Klage beim Landgericht Heilbronn.

Dieses wies die Klage erstinstanzlich jedoch als unbegründet ab. Es nahm an, der Beklagten sei ein Nachweis über etwaige Verluste gelungen, sodass ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 0,00 EUR gegeben sei und folglich faktisch nicht bestehe.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart ein. Dieses hob nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 06.10.2021 auf und verurteilte die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 8.000,00 EUR an den klagenden Anleger sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an den Kläger.

Insoweit führt das Oberlandesgericht aus:

„Zu Unrecht ist das Landgericht (LGU 6 ff.) zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger auf seine Kündigung hin zwar ein Rückzahlungsanspruch gem. § 6 der Genussrechtsbedingungen (Anlage K 3; GA 19) zustehe, welcher sich allerdings auf 0,00 € belaufe und daher faktisch nicht bestehe, da aus dem Jahresabschluss der ThomasLloyd Investments GmbH zum Stichtag 31.12.2017 hervorgehe, dass das Genussrechtskapital durch Verluste der ThomasLloyd Investments GmbH „in voller Höhe“ aufgezehrt gewesen sei, und der Kläger seiner Obliegenheit nicht nachgekommen sei, gegebenenfalls nachvollziehbare und begründete Fehler des Jahresabschlusses aufzuzeigen und zu beweisen.

[…]

Soweit die Beklagte behauptet, dass sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers wegen Anrechnung von Verlustanteilen auf 0,00 € reduziert habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist es grundsätzlich Sache der Klägerseite, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe darzulegen und dessen Voraussetzungen im Bestreitensfall zu beweisen. Für die relevante Tatsache eines den Anspruch mindernden Verlustes der Gesellschaft, an dem die Beteiligung teilnimmt, trifft indes die Emittentin eine sekundäre Darlegungslast (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2021 – 20 U 24/20 Rz. 103 bei juris; OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.03.2021, aaO, Rz. 21; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.05.2021 - 5 U 203/19, S. 16 des Umdrucks; Anlage BK 14). Einen Verlustanteil zum 31.12.2017, der sie zur Minderung des Anspruchs berechtigen würde, hat die Beklagte trotz Hinweises des Senats mit Verfügung vom 06.08.2021 (BA 58 f.) nicht – insbesondere auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 07.09.2021 (BA 74 ff.) - substantiiert dargelegt.“

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 06.10.2021 (Vorinstanz LG Stuttgart)

In einem weiteren Verfahren verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart die CT Infrastructure Holding Limited zur Zahlung in Höhe von 14.320,80 EUR und bestätigte somit das erstinstanzliche Urteil vom 02.12.2020 des Landgerichts Stuttgart, das die Beklagte ebenfalls zur Zahlung in Höhe von 14.320,80 EUR verurteilt hatte. Im Ergebnis wies das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zum aller größten Teil zurück.

Geklagt hatte ein Anleger, der sich im Jahre 2007 an der Thomas Lloyd Investments AG beteiligt hatte. Er erwarb vinkulierte Namens-Genussrechte mit einem Nennwert von 19.200,00 EUR. Den Anlagebetrag leistete der Kläger in Form von Ratenzahlungen. Bislang hatte er auf die Genussrechtsbeteiligung einen Betrag in Höhe von 14.320,80 EUR einbezahlt.

Mit Schreiben aus 2013 erklärte der Kläger die Kündigung seiner Genussrechte. Die Kündigung wurde auch akzeptiert, allerdings erst zum 31.12.2019.

Im Februar 2019 erhielt der klagende Anleger ein Schreiben der Thomas Lloyd Anlegerverwaltung, mit dem er über die die Umwandlung seiner Genussrechte in Aktien der Beklagten informiert wurde.

Der Kläger wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung auf. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob der Anleger Klage beim Landgericht Stuttgart.

Landgericht Berlin, Urteil vom 08.10.2021 (Vorinstanz Amtsgericht Schöneberg)

Geklagt hatte der Erbe einer Anlegerin, die vinkulierte Namens-Genussrechte zum Nennwert von 2.000,00 EUR an der DKM Vermögensanlage AG, die sich später in ThomasLloyd Investments AG unbenannte, erworben hatte.

Zudem hatte die Erblasserin vinkulierte Namens-Genussrechte zum Nennwert von 5.400,00 EUR an der ThomasLLoyd Inverstmens AG erworben.

Der klagende Erbe, auf den die Anlagen zur Hälfte übertragen wurden, erklärte sodann im Jahr 2014 die ordentliche Kündigung. Diese wurde auch von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 31.12.2017 bestätigt.

Statt einer Auszahlung erhielt der Kläger ein Schreiben im Februar 2019, in dem er über die Umwandlung seiner Genussrechte in Aktien informiert wurde und vor die Wahl gestellt wurde, an seiner Kündigung festzuhalte und einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 0,00 EUR entgegenzunehmen oder aber seine Kündigung zurückzunehmen und Aktien an der Beklagten zu erhalten und Aktionär an ihr zu werden.

Auf dieses Angebot ging der Kläger nicht ein und wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung auf. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob der Erbe Klage beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Dieses stimmte der Rechtsansicht der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte zu und verurteilte die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 3.700,00 EUR.

Die Beklagte legte daraufhin Berufung zum Landgericht Berlin ein. Dieses hat nun die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin bestätigt:

Der Kläger hat als Miterbe der Erblasserin die Beteiligung unstreitig zum 31. Dezember 2017 wirksam gekündigt, welcher damit auch den Stichtag darstellt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1GRB erfolgt nach einer Kündigung die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 dieser Bedingungen. Nach § 5 Abs. 1 GRB nehmen die Genussrechte bis zum Laufzeitende nach Maßgabe des Abs. 2 an einem etwaigen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auszuweisenden Jahresfehlbetrag der Gesellschaft teil, soweit kraft vertraglicher Regelungen nicht anderes freies (Eigen-)kapital durch eine Verlustbeteiligung vorrangig herabzusetzen ist. Maßgebend für die Berechnung des Verlustanteils pro Genussrecht gemäß Abs. 2 ist der in der nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn-und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr auszuweisende Jahresfehlbetrag. An einem etwaigen Verlustvortrag nehmen die Genussrechte nicht teil.

Der hälftige Nennbetrag beider Genussrechts betrug insgesamt 3.700,00. Den von der Beklagtenbehauptete Verlustanteil, der zu einem Rückzahlungsbetrag zum Stichtag 31. Dezember 2017 von 0,00 € führe, hat die diesbezüglich beweisbelastete Beklagte weder hinreichend konkret zur Überzeugung des Berufungsgerichts dargelegt, noch bewiesen.“

Erfolgsserie vor der Berufungsgerichten setzt sich fort

Mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Landgerichts Berlin setzt sich eine Serie von Erfolgen der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte auch in der Berufungsinstanz fort. Das bringt der Kanzlei AdvoAdvice vier weitere Asse im Ärmel im Kampf für die Rechte der Anleger.

Weitere Entscheidungen zu Gunsten klagender Anleger werden in Kürze erwartet. So hat bereits das OLG Nürnberg in einem Hinweisbeschluss vom 15.09.2021 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.09.2020, das einer klagenden Anlegerin, die im Jahre 2007 Genussrechte in Höhe von 12.000,00 EUR gezeichnet hatte und nach Erhalt des Schreibens vom Februar 2019 die außerordentliche Kündigung erklärt hatte, einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 6.481,04 EUR sowie einen Erstattungsanspruch der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zusprach, zurückzuweisen.

Auch vom OLG Celle liegen drei aktuelle Hinweisbeschlüsse vor, in denen das Gericht die CT Infrastructure Holding Ltd. darauf hinweist, dass eingelegte Berufungen gegen zwei Entscheidungen des Landgerichts Lüneburg und eine Entscheidung des Landgerichts Stade keine Erfolgsaussichten haben dürften. 

Anleger, die noch auf eine Auszahlung der CT Infrastructure Holding Ltd. oder deren für 2021 angekündigten Börsengang warten, sollten sich daher möglichst bald an einen Spezialisten im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Ansprüche auf Rückzahlung prüfen zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann steht mit seinem Team aus der Kanzlei AdvoAdvice bei Rückfragen gerne mit fairem Rechtsrat und einer kostenfreien Ersteinschätzung hierfür zur Verfügung.

Foto(s): AdvoAdvice


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