Tipps, wenn die Kündigung von Air Berlin droht

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Für das gekündigte fliegende Personal stellt sich die Situation relativ einfach dar. Entweder die Betroffenen erheben innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage oder eben nicht. Aber kann sich das überhaupt lohnen? Die Air Berlin wird den Flugverkehr Ende Oktober endgültig einstellen. Eine Weiterbeschäftigung ist danach nicht mehr möglich.

Es gibt aber Anzeichen, dass es sich – gerade für Piloten und Kabinenpersonal – gar nicht um eine Betriebsstilllegung handelt, sondern um einen Betriebsteilübergang. In diese Richtung argumentiert auch die Personalvertretung Kabine vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Selbst wenn die Personalvertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren scheitern sollte, muss dies nicht heißen, dass dieses Argument in einer Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich sein kann. Ein erfolgreicher Prozess hätte zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis auf die Lufthansa-Gruppe, zumeist wohl die Eurowings, übergeht – allerdings zu den alten Bedingungen!

Für das Bodenpersonal könnte es noch zu einer Transfergesellschaft kommen. Auf einer möglichen Infoveranstaltung von Air Berlin wird von allen Seiten dafür geworben werden. Verdi, Betriebsrat und die Transfergesellschaft werden sich dort ins Zeug legen, die Arbeitnehmer von der Transfergesellschaft zu überzeugen. Die Wahrheit aber ist: Es hängt vom Einzelfall ab. Viel Zeit für die Entscheidung dürfte den Betroffenen allerdings nicht gewährt werden. Während die Gläubiger und Lufthansa sich schön viel Zeit lassen durften, wird bei den Beschäftigten Druck gemacht werden.

All jenen, die auf dem Arbeitsmarkt eigentlich gesuchte Spezialisten sind, wird es schwer fallen, einen Nutzen im Übergang in die Transfergesellschaft zu erkennen. Denn der größte Nutzen, den die Transfergesellschaft bietet, ist die Verlängerung der Bezugsdauer der Leistungen während der faktischen Arbeitslosigkeit. Vor der eigentlichen Arbeitslosigkeit, in der regelmäßig für die Dauer von 12 Monaten Arbeitslosengeld in Höhe von maximal 63 % bzw. 60 % des bisherigen Nettoeinkommens gezahlt wird, wird Transferkurzarbeitergeld in gleicher Höhe gewährt. Die Aufstockung durch den Arbeitgeber ist möglich und wird wohl auch geringfügig gemacht werden. Aber wer plant schon, über 12 Monate arbeitslos zu bleiben? Ob die Transfergesellschaften tatsächlich eine bessere Vermittlung leisten kann als das Arbeitsamt, ist – nachdem es aussagekräftige Zahlen dazu nicht gibt – wohl mehr eine Glaubensfrage. Gerade die Kenntnis des „verdeckten Arbeitsmarktes“, die die Transfergesellschaften behaupten zu haben, ist nicht nachgewiesen. Für den einen oder anderen könnte ggf. eine Umschulung oder Qualifizierung ein Anreiz dafür sein, in die Transfergesellschaft zu gehen. Ob hierfür aber überhaupt Zeit und Mittel zur Verfügung stehen werden, ist eher zweifelhaft.

Die Bilanz der Transfergesellschaften bei anderen Großpleiten, wie etwa bei Opel, ist ernüchternd. Aus der Opel-Transfergesellschaft heraus fanden von den 2600 übertretenden Arbeitnehmern nur 770 einen neuen Job.

Bleibt also nur der Vorteil des Aufstockungsbetrags für die Dauer der Beschäftigung in der Transfergesellschaft. Dieser Vorteil wirkt sich allerdings für all jene, die kurzfristig einen Job finden, gar nicht aus. Zudem muss die Beschäftigung in der Transfergesellschaft auch in den Lebensläufen der übergetretenen Beschäftigten angegeben werden.

Die Transfergesellschaft dürfte danach für viele von Kündigung bedrohte Arbeitnehmer des Bodenpersonals der Air Berlin eine Mogelpackung sein; dann doch lieber gleich aufs Ganze gehen!


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