Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter - Fahrverbot statt Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits ein Erfolg

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Die Rechtsprechung zu Trunkenheitsfahreten ab 1,1 Promille mit einem E-Scooter ist nicht einheitlich. Im Grundsatz hält die große Mehrheit der Gerichte die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Regelmaßnahme. Zur Rechtsprechung der E-Scooterfälle wurde in anderen Rechtstipps bereits ausführlich berichtet.

Im Gegensatz zum Fahrverbot erhält der Betroffene bei einer Entziehung seinen Führerschein nicht automatisch zurück, sondern muss diesen erneut beantragen. Die Behörde kann die Wiedererteilung von Auflagen bis zur medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig machen. Ein Fahrverbot ist somit für den Betroffenen viel günstiger.

Das Landgericht Osnabrück hat auf eine Berufung hin mit Urteil vom 17.08.2023 (Az: 5 NBs 59/23) die Verhängung eines fünfmonatigen Fahrverbots bei einem betrunkenen E-Scooterfahrer durch das Amtsgericht Osnabrück bestätigt.

Der Anwendungsbereich des ausnahmsweisen Absehens vom Fahrverbot und der Anordnung einer Sperrfrist nach §§ 69, 69 a StGB  ist nach den Ausführungen im Berufungsurteil des Landgerichts Osnabrück bei Nicht-Vorliegen eines „Regelfalls“ eröffnet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.  Er hat bereits viele E-Scooter-Fahrer erfolgreich vertreten.

In dem vom Landgericht Osnabrück entschiedenen Fall lebte der Fahrer mittlerweile ganz alkoholabstinent und legte entsprechende Abstinenznachweise vor. Nach den langjährigen Erfahrungen von Rechtsanwalt Steffgen können auch bei anderen Umständen, wie einer kurzen Fahrstrecke oder einer geringen Verkehrslage ebenfalls Ausnahmen durch die Gerichte gemacht werden. Im Einzelfall konnte auch von einem Fahrverbot abgesehen werden.

Wer mit dem E-Scooter 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, begeht dagegen nur eine Ordnungswidrigkeit. Hierbei wird in der Regel gemäß dem Bußgeldkatalog ein Fahrverbot von einem Monat durch Bußgeldbescheid angeordnet.

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