Umkleidezeit kann zur Arbeitszeit zählen!

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Bekanntlich hat sich in der Rechtsprechung herausgestellt, dass im Arbeitsrecht Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gehören. Dies galt immer dann, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und die Arbeitskleidung erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit hat die Rechtsprechung dokumentiert, dass diese Zeit zu bezahlen ist.

Was ist nun mit Umkleidezeit, bei der nicht vorgeschrieben wurde, dass die betriebliche Umkleidestelle benutzt werden muss? Das Landesarbeitsgericht Hessen hat nun entschieden, dass auch ein Arbeitgeber zahlen muss, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Vorliegend war aber das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Die notwendige Arbeitskleidung bzw. Schutzkleidung wurde regelmäßig durch die Arbeit erheblich verschmutzt. Der Arbeitnehmer konnte deshalb den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz weder mit dem eigenen Pkw noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in dieser verschmutzten Kleidung zurücklegen. Dass sei aus hygienischen Gründen weder dem Mitarbeiter selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. Deshalb entschied das Gericht, dass die Arbeitsbekleidung eigentlich nur im Betrieb an- und ausgezogen werden könne. Dort hatte der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung organisiert. Und genau deshalb müsse der Arbeitgeber auch die Umkleidezeit und die deswegen erforderliche Wegezeit bezahlen. Außerdem sei es Mitarbeitern auch nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in der Arbeitskleidung zurückzulegen, weil das Firmenemblem sehr auffällig war.

Kurz und gut: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden, dass die Umkleidezeit Teil der Arbeitszeit sein kann, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist. Dies geht aus dem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 23.11.2015 hervor. Danach kann der Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks verlangen, dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Wegen zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen. Die Entscheidung ist auch rechtskräftig.

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