Umkleidezeit und Anfahrt als Arbeitszeit

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Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, inwiefern die Zeit, die man zum Ankleiden benötigt und zur Anfahrt zur Arbeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten sind.

Umkleidezeit als Arbeitszeit?

Wer sich in seiner Wohnung die Dienstkleidung anzieht, obwohl es auch eine Umkleidemöglichkeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers gibt, kann für den Zeitaufwand keinen Arbeitslohn verlangen.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 2021 (Az. 5 AZR 292/20 und 5 AZR 148/20) handelt es sich um keine vergütende Arbeitszeit, wenn Arbeitskleidung - zum Beispiel die Uniform eines Polizisten - nicht in den dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleideräumen an- und abgelegt wird, sondern im privaten Bereich.

Fahrt von der Wohnung zur Arbeit als Arbeitszeit?

Auch das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück sei nicht vergütungspflichtig, da es sich bei dem Arbeitsweg um einen Teil der privaten Lebensführung handele, so das Bundesarbeitsgericht. Für privat aufgebrachte Zeit könne man keinen Arbeitslohn verlangen.

Wichtig: Der Einzelfall entscheidet.

Inwiefern Umkleidezeit sowie Fahrtzeit mit dem Auto von der eigenen Wohnung zum Arbeitsort bzw. zum Betrieb des Arbeitgebers als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten sind, ist letztlich anhand des Einzelfalls zu entscheiden. Hierfür sollte ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt wie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Beratung herangezogen werden.


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