Umlenkung zu einer anderen Grundschule - Einzugsschule hat nicht genügend Schulplätze

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Immer häufiger sind die Schulämter gezwungen, Kinder umzulenken. 

Dies betrifft den Fall, dass Ihr Kind entgegen der gesetzlichen Grundsatzregelung, nicht an der zuständigen Einzugsschule aufgenommen werden soll, sondern aus Gründen der fehlenden Kapazität einen Schulplatz an einer anderen Schule erhalten soll.

Gibt es beispielsweise an der zuständigen Grundschule 75 Schulplätze und leben 90 Kinder im Einzugsbereich dieser Grundschule, hat das Schulamt Vorkehrungen zu treffen, damit jedes Kind einen Schulplatz erhalten kann. Da in der Regel die Einrichtung einer weiteren Klasse aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen, vgl. § 54 Absatz 3 SchulG).

Für Familien, die sich den Besuch der zuständigen Einzugsschule wünschen, ist dies ein herber Schlag.

Hatte man ursprünglich die „Sicherheit“, dass man im Vergleich zu vielen anderen Familien in Berlin keine Schulplatzklage führen muss, um den gewünschten Schulplatz zu erhalten, steht man nun vor der Herausforderung, für den „gesetzlichen Schulplatz“ kämpfen zu müssen.


Wie kann man den Schulplatz an der gewünschten Einzugsschule dennoch erhalten? 

Bevor Ihr Kind umgelenkt wird, müssen Sie vom zuständigen Schulamt angehört werden (Anhörungsschreiben). Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben Sie die Möglichkeit Stellung zu beziehen und Gründe vorzutragen, warum Ihr Kind einen Schulplatz an der gewünschten Grundschule erhalten möge und warum eine Umlenkung zu einer anderen Grundschule für Sie nicht hinnehmbar ist und vor allem rechtswidrig ist.

Bereits an dieser Stelle rate ich dazu, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Als juristische Laien haben Sie in der Regel nicht die Möglichkeit in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Umlenkung vorzutragen. Im Ergebnis zählen aber eben nur diese Gründe. Individuelle und persönliche Gründe sind ohne Zweifel wichtig, aber rechtlich in der Regel irrelevant.

Ziel ist es, dass man das zuständige Schulamt von der ursprünglichen Intention, Ihr Kind umzulenken, abbringen kann und Sie den gewünschten Schulplatz an der Einzugsgrundschule erhalten.


Woraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Umlenkung? 

Das Thema der Umlenkung ist rechtlich nicht eindeutig und abschließend geregelt. Geregelt ist lediglich, dass der Grundsatz des altersangemessenen Schulwegs zu beachten ist. Es gibt bereits zahlreiche Entscheidungen, wann von einem nicht mehr altersangemessenen Schulweg auszugehen ist.

Aufgrund des Umstands, dass es darüber hinaus aber keine weiteren Regelungen gibt, ist das Ermessen der Behörde dahingehend zu überprüfen, ob Sie einen Fehler bei der Auswahlentscheidung gemacht hat. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls.


Wann wird eine Entscheidung getroffen? 

Sollte das Schulamt entscheiden, dass Ihr Kind einer anderen, als der eigentlich zuständigen Grundschule zugewiesen wird, erhalten Sie spätestens drei Monate vor Schuljahresbeginn einen schriftlich begründeten Bescheid.

Sollten Sie einen Schulplatz an der Einzugsschule erhalten, erhalten Sie in der Regel einen Brief von der Grundschule.


Was kann man tun, wenn das Kind zu einer anderen – nicht gewollten – Grundschule umgelenkt wurde? 

Gegen den Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Erhalt Widerspruch einlegen. Spätestens jetzt sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, denn nunmehr müssen dringend Gründe vorgetragen werden, weshalb die Auswahl Ihres Kindes rechtswidrig ist.


Sehr gerne stehe ich Ihnen bei diesem Anliegen zur Verfügung!

Weitere Infos finden Sie unter: www.schulplatzklage.de

Ihre Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Lea Comans


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