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Unklares Ehegattentestament führt nicht zur Erbeinsetzung

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Oft errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament und setzen sich zunächst gegenseitig als Erben ein. Schon an dieser Stelle lässt sich auch verbindlich regeln, was mit dem Vermögen passieren soll, wenn eine Tages beide Ehegatten verstorben sind. Doch nicht jede Formulierung ist deutlich genug, um verbindlich eine Erbenstellung zu begründen.

Gemeinsamer letzter Wille von Ehegatten

Ein Ehepaar hatte 1987 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach der länger lebende Ehegatte als Erbe des zuerst versterbenden Ehegatten eingesetzt wurde. Daneben enthielt das Testament noch folgende Formulierung: „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“

Nachdem ihr Mann bereits verstorben war, errichtete die Witwe 2013 ein weiteres Testament. Dieses bestimmte, dass nach ihrem Tod vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Im Sommer 2014 verstarb mit 93 Jahren auch die Frau.

Tochter glaubt, Erbin geworden zu sein

Nun ging es um die Erbenstellung der beiden Töchter des Paars. Eine davon sah sich durch die vom Gericht angeordnete Testamentsvollstreckung in ihren Rechten beeinträchtigt und legte Beschwerde dagegen ein.

Dabei ging die Beschwerdeführerin davon aus, aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments von 1987 sogenannte Schlusserbin geworden zu sein. Das würde bedeuten, dass sie – zusammen mit ihrer Schwester – aufgrund des Testamentes nun das Vermögen ihrer Eltern erbt.

Verbindlichkeit des Ehegattentestaments

Eine entsprechende gemeinschaftlich erklärte Erbeinsetzung der Ehegatten hätte die Witwe durch eine alleinige Erklärung wohl nicht mehr beseitigen können. Schließlich ist es gerade Zweck eines solchen Ehegattentestaments, dass das Vermögen zunächst dem überlebenden Ehepartner und später den Schlusserben bzw. Nacherben – zum Beispiel den gemeinsamen Kindern – zur Verfügung stehen soll.

Tatsächlich aber kam das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hier zu dem Ergebnis, dass die Tochter aufgrund des Testaments von 1987 keine Schlusserbin geworden war. Die Formulierung, wonach die gesetzliche Erbfolge eintreten soll, kann schließlich auf unterschiedliche Weise verstanden werden.

Formulierung nicht eindeutig genug

Neben der Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben könnte mit dem Satz auch gemeint sein, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten gerade kein spezieller Erbe eingesetzt werden soll. Statt eines festgelegten Schlusserben würde dann also derjenige erben, dem zum Todeszeitpunkt des Letztversterbenden das gesetzliche Erbrecht zustand.

Da die Tochter durch das gemeinschaftliche Testament ihrer Eltern also keine Schlusserbin geworden war, konnte sie durch die vom Nachlassgericht vorgenommene Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auch nicht beeinträchtigt werden. Unabhängig davon wird sie aber – wenn auch nicht aufgrund des Testaments – so doch im Rahmen der normalen gesetzlichen Erbfolge ihre Mutter beerben. Einzelheiten allerdings müssen ggf. unter Beteiligung des Testamentsvollstreckers geklärt werden.

Fazit: Gemeinschaftliche Testamente lassen sich nach dem Tod eines Ehepartners nur noch eingeschränkt ändern. Umso mehr sollte hier auf eindeutige Formulierungen geachtet werden. Bleiben nämlich Unklarheiten, was der oder die Erblasser wirklich wollten, liegt im Zweifel keine wirksame Erbeinsetzung vor und das Testament verfehlt so seine Wirkung.

(OLG Hamm, Beschluss v. 11.09.2015, Az.: 15 W 142/15)

(ADS)

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