Untervermietung: Mitteilung der Personalien des Untermieters ist ausreichend

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Mit Urteil vom 13.11.2017 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zu der Frage entschieden, welche Informationen ein Mieter/in dem Vermieter/in zu einem Untermietinteressenten mitteilen muss, um eine Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung zu verlangen.

Der Ausgangsstreit: Die Klägerin hat von der Beklagten eine Zwei-Zimmer-Wohnung angemietet. Mit Schreiben vom 28.04.2017 bat sie die Vermieterin um ihr Einverständnis, einen Teil der Wohnung untervermieten zu können. Sie hatte als freischaffende Künstlerin eine Einladung in die Mongolei für wissenschaftliche Forschungen erhalten. Mit Schreiben vom 11.05.2017 reichte die Mieterin die Personalien des Untermietinteressenten nach und konkretisierte den Zeitraum der Untervermietung. Die Vermieterin erklärte, dass alleine eine Erlaubnis für sechs Monate infrage komme, da massive Baumaßnahmen anstünden. Vor Erteilung der Erlaubnis sollten aber noch ein Einkommensnachweis, ein Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung sowie eine Erklärung von Untermieter und Mieter, dass die Mietzahlung auf das Konto der Vermieterin geleistet wird, vorgelegt werden. Mit der Klage verlangt die Mieterin, dass die Vermieterin zur Gestattung der Untervermietung befristet bis zum 15.07.2018 mit einer Verlängerungsoption bis zum 15.09.2018 verurteilt wird.

Die Entscheidung: Das Amtsgericht gibt der Mieterin Recht und verurteilt die Vermieterin zur Gestattung der Untervermietung. Der Anspruch der Mieterin folgt aus § 553 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Mieterin habe ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung eines Teils der Wohnung, da ihr vernünftige Gründe zur Seite stehen, die ihren Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lasse. Berechtigt ist jedes, auch höchst persönliches Interesse des Mieters, von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Hierfür sei die Einladung in die Mongolei vollkommen ausreichend. Die Mieterin musste der Vermieterin auch allein die Personalien des Untermieters mitteilen, so wie mit Schreiben vom 11.05.2017 geschehen. Die Vermieterin habe keinen Anspruch darauf, dass ihr die Bonität des Untermieters nachgewiesen wird, denn Vertragspartner bleibt die Mieterin. Mietschulden müssen auch in Zukunft durch die Mieterin ausgeglichen werden. Die Mieterin haftet auch für Schäden in der Wohnung. Wichtig war, dass der Vermieterin die Dauer der beabsichtigten Untervermietung mitgeteilt wurde, wie vorliegend mit Schreiben vom 11.05.2017. Auch habe die Mieterin nachvollziehbar dargelegt, dass sie in die Wohnung zurückkehren möchte und ihre Möbel in der Wohnung belässt.

Praxistipp: Seitdem der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.06.2014 – VIII ZR 349/13) zu der grundsätzlichen Berechtigung des Mieters zur Untervermietung auch für längere Zeiträume in seiner Abwesenheit entschieden hat, streiten Vermieter und Mieter sich häufig darüber, welche Informationen der Mieter dem Vermieter zur Verfügung stellen muss, damit dieser über seine Zustimmung entscheiden kann. Vermieter verlangen ja nicht selten eine Reihe von Nachweisen des Untermieters, insbesondere zu seiner Bonität sowie zu möglichen Haftungsrisiken. Hierbei muss aber beachtet werden, dass der Mieter Schuldner aus dem Hauptmietvertrag mit dem Vermieter bleibt. Der Untermieter selbst ist nämlich nicht Vertragspartner des Vermieters. Es war vollkommen richtig, dass die Mieterin auf Gestattung der Untervermietung geklagt hat. Die verlorenen Mieteinnahmen können ebenfalls eingeklagt werden und durch die Klage auf Zustimmung zur Untervermietung setzt man sich als Mieter nicht dem Risiko einer Kündigung des Mietverhältnisses aus.


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