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Unzulässige Drohung mit Schufa-Eintrag

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Ein Schufa-Eintrag erschwert das Leben. Kredite, Handyverträge, Leasinggeschäfte und das Mieten einer Wohnung beispielsweise scheitern oder sind nur mühsam zu bekommen. Schuldnern schnell mit einem Schufa-Eintrag zu drohen, ist daher unzulässig, wie Vodafone nun erfahren musste.

Mahnung drohte mit negativen Folgen

Wer als Vodafone-Kunde seine offene Rechnung nicht rechtzeitig beglich, der erhielt in der Vergangenheit in der Regel eine Mahnung mit folgendem Inhalt: „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die Vodafone D2 GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur eingeschränkt in Anspruch nehmen". Zudem forderte das vom Unternehmen beauftragte Inkassobüro die Zahlung innerhalb von nur fünf Tagen ab Erstellungsdatum der Mahnung. Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte dagegen. Über die Berufung hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.

Formulierung diene dem Datenschutz

Das Mobilfunkunternehmen wies im Prozess zum einen auf die erwähnte Interessenabwägung hin, die einer Übermittlung vorausgehe. Zum anderen versuchte Vodafone, die verwendete Formulierung mit einer datenschutzrechtlichen Informationspflicht zu rechtfertigen. Denn nach § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind Betroffene unter anderem vorab zu informieren, wenn Gläubiger ihre Daten wegen einer fälligen Forderung an eine Auskunftei wie etwa die Schufa übermitteln wollen. Dieser Hinweis ist frühestens in der ersten Mahnung möglich. Zudem erfolge laut Wortlaut eine Eintragung ja nur bei unbestrittenen Forderungen.

Grund für diese Formulierung ist, dass das Übermitteln von Daten nach vorherigem Hinweis nur dann zulässig ist, wenn ein Betroffener die Forderung nicht bestritten hat. Des Weiteren ist die zweimalige schriftliche Mahnung nach Fälligkeit erforderlich. Und außerdem müssen zwischen Mahnung und Übermittlung mindestens vier Wochen liegen.

Für die Verbraucherzentrale stand dagegen das Aufbauen einer Drohkulisse im Vordergrund. Betroffene sollten aus Angst vor den erwähnten Folgen möglichst schnell zahlen. Diese Einschränkung der Entscheidungsfreiheit sei weil unlauter wettbewerbswidrig und daher unzulässig.

Entscheidungsfreiheit eingeschränkt

Das OLG ließ früh seine Zweifel an den Argumenten der Mobilfunkfirma erkennen. Kunden, die in der Regel juristische Laien sind, gingen von einer Schufa-Information innerhalb von fünf Tagen aus. Das verwendete Wort „unbestritten" ist für Nichtjuristen missverständlich. Denn Kunden gehen nicht automatisch davon aus, dass sie die Rechnung bestreiten und so die Übermittlung verhindern können. Stattdessen könnten Kunden davon ausgehen, dass die Forderung schon unbestritten feststeht, etwa aufgrund einer internen Prüfung. Der mangelnde Hinweis auf die Möglichkeit des Bestreitens durch den Kunden selbst sei daher eine Irreführung durch Unterlassen. Da Betroffene zudem nicht wüssten, ob Vodafone ihnen das Ergebnis der Interessenabwägung vor der Eintragung mitteilt, mindere diese nicht den mit der Mahnung erzeugten Druck. Da ein Schufa-Eintrag nicht zuletzt existenzvernichtende Folgen haben kann, weil Selbständige etwa fortan keine Kredite mehr für ihr Geschäft erhalten, darf Vodafone die Formulierung nicht mehr verwenden.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.07.2013, Az.: I-20 U 102/12)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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