Unzulässige Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag – Das sollten Sie darüber wissen

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Mit Ihrer Unterschrift unter den neuen Arbeitsvertrag haben Sie sich mit Ihrem neuen Arbeitgeber auf die Rahmenbedingungen des neuen Arbeitsverhältnisses, also Ihre Rechte und Pflichten, geeinigt. Das betrifft die Erbringung der Arbeitsleistung und ihre Vergütung, den Beginn und eventuell auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, Absprachen zur Urlaubsregelung, Kündigung, im Krankheitsfall und vieles mehr.

Im Idealfall haben Sie den Vertrag vorher genau geprüft bzw. prüfen lassen, um sicherzugehen, dass das Dokument keine unzulässigen Klauseln enthält. Denn leider kommt es immer wieder vor, dass sich Unternehmen das juristische Halbwissen Ihrer Mitarbeiter zunutze machen und zum eigenen Vorteil – und damit zu Ihrem Nachteil – Klauseln im Arbeitsvertrag unterbringen, die unwirksam sind.

Enthält Ihr Arbeitsvertrag eine solche unzulässige Klausel wie beispielsweise „Mit dem Festgehalt sind alle Überstunden abgegolten.“, kann es beispielsweise in der Folge durchaus passieren, dass Ihnen der Arbeitgeber reichlich Überstunden aufbürdet, die Sie dann abarbeiten, ohne zu verstehen, dass Ihre Unwissenheit und Ihr Vertrauen an dieser Stelle vom Arbeitgeber (zumeist) wissentlich ausgenutzt wird. Denn eine solche Klausel ist schlicht und ergreifend unwirksam, da sie in juristisch unzulässiger Weise einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers geht.

Im § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es dazu konkret:

„Bestimmungen (…) sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (…) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.”

Häufige unzulässige Klauseln in Arbeitsverträgen zu Lasten der Arbeitnehmer, die Sie im ureigenen Interesse Grunde kennen sollten, betreffen folgende Gebiete:

  • Ausschlussfristen
  • Versetzungsregelung
  • Vertragsstrafen
  • Überstundenregelung
  • Widerrufsvorbehalt
  • Schwangerschaftsverbot für erwerbstätige Frauen

Schauen wir uns die Bedeutung des § 307 Absatz 1 BGB in der Anwendung am Beispiel der Überstundenregelung etwas genauer an:  

Wenn im Vertrag also steht „Etwaige Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.” ist diese Formulierung gemäß § 307 Absatz 1 ungültig, da die Bestimmung nicht klar macht, wie viele Überstunden das nun tatsächlich sein könnten, und was nun genau passiert, wenn Sie (wider Erwarten) doch unangemessen viele Überstunden zu leisten haben. Sie werden an dieser Stelle also im schlimmsten Fall einseitig dazu verpflichtet einen großen Teil Ihrer Arbeitszeit unentgeltlich zu arbeiten. Vor Gericht hält eine solche Klausel dementsprechend nicht Stand. Wer Überstunden leistet, muss dafür entlohnt werden bzw. einen Freizeitausgleich erhalten.

Das bedeutet nun aber im Umkehrschluss nicht, dass jegliche Überstundenregelung unzulässig ist – sie darf Sie als Arbeitnehmer nur nicht „unangemessen benachteiligen“. Die Überstundenregelung im Arbeitsvertrag muss also derart formuliert werden, dass für Sie als Arbeitnehmer verständlich wird, in welchem Umfang unentgeltlich abzuleistende Überstunden von Ihnen erwartet werden. Dazu gehört auch eine Regelung für die Entlohnung aller darüber hinaus gehenden Überstunden.

Eine zulässige Klausel könnte also in diese Richtung gehen: „Mit dem Bruttoentgelt sind monatlich bis zu X Überstunden pauschal abgegolten. Darüberhinausgehende Überstunden werden mit Y vergütet.“

Bei der Überstundenregelung gibt es allerdings noch einiges mehr zu berücksichtigen, so dass unwirksame Formulierungen von nicht-Juristen letztlich nur schwer erkannt werden können. Allein diesem Grund sollten Sie auf eine genaue Überprüfung Ihres Arbeitsvertrages nicht verzichten.

Ein weiteres bekanntes Beispiel für eine unwirksame Klauseln in Arbeitsverträgen betrifft das Thema Vertragsstrafen. Arbeitgeber können sich mit solchen Klauseln im Arbeitsvertrag z. B. für den Fall absichern, dass Sie sich vor Antritt der neuen Stelle überlegen, doch lieber woanders anfangen zu wollen. Eine Vertragsstrafe kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass Sie sich nicht an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen halten und von einem Tag auf den anderen nicht mehr auf der Arbeit erscheinen.

Es gibt also gute Gründe für Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag, aber auch die können in unangemessener Art und Weise einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers gehen – z. B. wenn die Vertragsstrafe zu hoch ausfällt. „Normalerweise“ ist das immer dann der Fall, wenn die Strafe ein Bruttomonatsgehalt übersteigt. Es finden sich immer wieder Arbeitsverträge mit Vertragsstrafen von zwei oder mehr Monatsgehältern, die aber in der Regel ungültig sind.

Wenn Sie als Arbeitnehmer darüber Bescheid wissen, werden Sie eine solche Vertragsstrafe natürlich nicht zahlen, auch wenn Ihr Arbeitsvertrag eine solche Formulierung enthält. Wissen Sie es jedoch nicht, kann es passieren, dass Sie im Fall eines Falles eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zahlen werden. Das ist keine Lappalie, da kann es durchaus um hohe Summen gegen – weswegen der Arbeitsvertrag unbedingt gründlich geprüft werden sollte!

Das sind jetzt nur zwei Beispiele für unzulässige Klauseln im Arbeitsvertrag. Aus der alltäglichen Arbeit als Anwalt für Arbeitsrecht verrate ich aber sicherlich nicht zuviel, wenn ich sage, dass man sich auch nach Jahren immer wieder noch darüber wundern kann, wie phantasievoll Arbeitsverträge gestaltet sein können. Wie so oft steckt der Teufel eben im Detail. 

Lassen Sie sich deshalb vor der Unterzeichnung Ihres neuen Arbeitsvertrages unbedingt darüber aufklären, welche Regelungen tatsächlich rechtlich bindend sind, und welche nicht. Diese Empfehlung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass Sie sich bei Ihrem neuen Arbeitgeber gut aufgehoben fühlen oder bereits ein Vertrauensverhältnis besteht – denn nicht jeder Arbeitgeber spielt an dieser Stelle wissentlich mit gezinkten Karten. Juristisches Halbwissen ist nun mal nicht den Arbeitnehmern allein vorbehalten…

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RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

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Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): kanzlei@croset.de

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