Urheberrechtliche Beurteilung eines „Bildes im Bild“

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Fall

In einem Zeitschriftenartikel über einen Musiker und Sänger wurde u.a. ein „großes” Foto veröffentlicht, auf dem sowohl der Musiker zu sehen war, als auch ein „kleines” Foto, welches der Musiker in die Kamera hielt. Darauf sind zwei weitere Personen zu erkennen. Das „kleine” Foto erhielt die Redaktion von einer Verwerterin. Der Fotograf des „kleinen” Fotos, welches vom Musiker in die Kamera gehalten wurde, klagte auf Unterlassung und Auskunft.

Entscheidung

Das Gericht gab ihm Recht. Die Verwerterin kann sich nicht auf die Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG berufen, da auf dem „großen” Foto keine geistige Auseinandersetzung mit dem darauf erkennbaren „kleinen” Foto, also dem zitierten Objekt, stattfinde. Es fehle der erforderliche Zitatzweck, vielmehr liege nur ein dekorativer und illustrierender Zweck vor. Auch auf eine freie Benutzung gem. § 24 UrhG kann sich die Verwerterin nicht berufen, da die besonderen Züge des „kleinen” Fotos auf Grund der Eigenart des „großen” Fotos in diesem nicht verblassten. Demnach ist in der unverändert erkennbaren Abbildung des „kleinen” Fotos im „großen" Foto ein urheberrechtlich bedeutsamer Eingriff nach §§ 72, 15, 16 UrhG gegeben.

Fazit

Vor der Veröffentlichung von Fotos sind nicht nur die Rechte des Rechteinhabers dieses Fotos einzuholen, sondern gegebenenfalls auch die Rechte der Rechteinhaber von darauf erkennbaren, weiteren Abbildungen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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