UrhG Abmahnung der Pink Floyd Music Ltd. durch Kanzlei Gutsch und Schlegel wg DVD/CD Verkauf

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Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Auswertungsgesellschaft Pink Floyd Music Ltd. vertreten durch die Kanzlei Gutsch und Schlegel zur Prüfung vor.

 

Zum Hintergrund

Die Pink Floyd Music Ltd.  ist Inhaber der (Verwertungs-)Rechte an den Musikaufnahmen und Konzerte, welche die bekannte Musikgruppe "Pink Floyd" bis 1986 erbrachten hat. 

Abmahngefährdet sind (Privat)- Verkäufer von DVDs/ CDs/LPs. mit Werken von Pink Floyd, die – so die Verwertungsgesellschaft – nicht zur Veröffentlichung freigegeben worden sind. Wenn es sich beispielsweise um nicht autorisierte Konzertmitschnitte handelt. 

Nach Recherchen wurden in der Vergangenheit so wohl bereits der Verkauf von Medienträgern zu folgender Titel verfolgt:

  • Interstellar Overdrive
  • How shall we sind in a foreign land
  • Stoned alone
  • Rarities through the years
  • Remember a day
  • Opening in Philly
  • Pink Floyd meets Frank Zappa
  • The Psychedelic Stars
  • A Saucerful of secrets

Gefordert wird binnen Frist Auskunft und Vernichtung der Medienträger. Weiter wird die Unterzeichnung einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Hinzukommt die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 100,- Euro und Anwaltsgebühren ausgehend von einem Streitwert I.H.v. 1.100,- Euro. 

Problematisch ist hier die juristische Prüfung, ob tatsächlich für einen Konzertmitschnitt keine Lizenz bestand oder ob diese mittlerweile nicht mehr gültig ist und ob dies dazu führt, dass man entsprechende Mitschnitte nicht mehr weiterverkaufen darf. 

 

Hier dürfte eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich sein.

 

Unser Rat

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich noch binnen Frist anwaltlich beraten. 

Unterschreiben Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft, da derartige vorformulierte Erklärungen oftmals zu weit gefasst sind und bei jedem zukünftigen Verstoß gegen die Verpflichtung in der Erklärung die Zahlung einer hohen Vertragsstrafe an die Firma droht. 

Ignorieren Sie hingegen die Forderung drohen gerichtliche Schritte z.B. durch Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Die Vorwürfe sind juristisch zu überprüfen und sollten sich diese bewahrheiten, so bleibt zu prüfen, ob lediglich eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte.

Auch die geltend gemachten Gebühren dürften zu überprüfen und können gegebenenfalls zu reduzieren sein.

 

Wir helfen Ihnen!

Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne bundesweit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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