Urlaubsgewährung und Urlaubsanspruch – was ist zu beachten?

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Die Sommerferien stehen vor der Tür. Einen Überblick über Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finden Sie nachfolgend aufgelistet.

Der Arbeitgeber könnte den Urlaub auch ohne Aufforderung durch den Arbeitnehmer festlegen. Dies ist aber der Ausnahmefall. Normalerweise, und dies ist auch vernünftig, teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber rechtzeitig seine Urlaubswünsche für das Jahr mit. Diese Wünsche hat der Arbeitgeber im Regelfall zu berücksichtigen. Abweichungen von den Vorstellungen des Arbeitnehmers sind nur möglich, soweit diesen Wünschen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Nur in solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Urlaub versagen.

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub festzulegen, besteht nicht. Unterlässt der Arbeitgeber die Festlegung und verlangt der Arbeitnehmer den Urlaub nicht, so kann der Urlaubsanspruch verfallen.

Kommt der Arbeitgeber einem berechtigten Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers nicht nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen (z. B. Stornokosten für Urlaubsreise).

Der Urlaub ist ferner zusammenhängend zu gewähren.

Dem Arbeitnehmer wiederum steht ein Ablehnungsrecht zu, wenn persönliche Gründe vorliegen, welche ihn berechtigen, den Urlaub nicht zu dem vom Arbeitgeber angedachten oder festgelegten Zeitpunkt anzutreten.

Der Arbeitnehmer ist in keinem Fall zur Selbstbeurlaubung berechtigt. Dies kann unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hiervon ist daher dringendst abzuraten. Vielmehr müsste ein solcher Anspruch dann gerichtlich durchgesetzt werden, notfalls mittels einer einstweiligen Verfügung.

Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, so werden die Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet, soweit der Arbeitnehmer ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegt.

Der volle Jahresurlaubsanspruch wird, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Quotelung nach Monaten vorgesehen ist, erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern keine Quotelung nach Monaten greift und der Mindesturlaub nicht tangiert ist.

Urlaub muss im Kalenderjahr genommen werden. Nicht genommener Urlaub verfällt mit Ablauf des Jahres und darf nur in Ausnahmefällen in das Folgejahr übertragen werden, längstens bis zum 31.03. des Folgejahres.

Der Mindesturlaub beträgt jährlich 24 Werktage (Montag bis Samstag). Dies entspricht bei einer Fünftagewoche 20 Urlaubstagen.

Auch in der Probezeit hat der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch. Allerdings sollte der Arbeitnehmer mit Urlaubsforderungen in der Probezeit behutsam umgehen.

Es besteht keine Verpflichtung, im Urlaub erreichbar zu sein oder E-Mails zu checken. Der Urlaub dient der Erholung und der Arbeitnehmer darf daher im Regelfall nicht während des Urlaubs arbeiten. Davon ausgenommen sind Gefälligkeitsarbeiten und genehmigte Nebenbeschäftigungen.

RA Thomas Börger

RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de

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