Urteil des LG Kiel: Untersagung gesundheitsbezogener Werbung für Proteinprodukte
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Überblick und Kontext
Das Landgericht (LG) Kiel hat in einem Urteil vom 01.12.2023 (Az. 14 HKO 53/23) entschieden, dass ein Lebensmittelfilialist gesundheitsbezogene Werbung für bestimmte Proteinprodukte unterlassen muss. Das Urteil betrifft die Werbung für Proteinriegel, Proteinshakes und Geschmackspulver der Marken „E… S… N…“ und „M… N…“, die in einem Magazin veröffentlicht wurde.
Tenor des Urteils
Verbot der Werbung
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die genannten Produkte mit der Aussage zu werben: „Die Ziele sind, Muskeln aufzubauen, Fett abzubauen – und sich insgesamt körperlich wohlzufühlen.“ Dies gilt insbesondere für die Art und Weise der Darstellung im Magazin „H…“, Ausgabe Februar 2023, auf Seite 51.
Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Parteien
- Kläger: Ein eingetragener Verein, der gewerbliche und selbstständige berufliche Interessen verfolgt und fördert. Der Verein berät und informiert zu Fragen des lauteren Wettbewerbs.
- Beklagte: Ein Lebensmittelfilialist, der das Magazin „Hi…“ auslegt, in dem die streitgegenständliche Werbung erschien.
Werbung im Magazin
In der Ausgabe des Magazins „H…“, die im Februar 2023 veröffentlicht wurde, wird auf Seite 51 eine Werbung für die Produkte des Unternehmens „F…“ geschaltet. Die Aussage, dass die Produkte „Muskeln aufzubauen, Fett abzubauen – und sich insgesamt körperlich wohlzufühlen“ fördern, steht im Fokus der Auseinandersetzung.
Argumente des Klägers
Der Kläger argumentiert, dass es sich bei dieser Aussage um eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe handelt, da sie den Eindruck erweckt, dass die genannten Produkte spezielle gesundheitliche Vorteile bieten.
Argumente der Beklagten
Die Beklagte hält dagegen, dass die Aussage keine spezifische gesundheitsbezogene Angabe sei, da sie sich nicht auf ein konkretes Lebensmittel beziehe und lediglich allgemeine Ziele einer bewussten Ernährung darstelle.
Entscheidungsgründe
Rechtslage
- Relevante Gesetze: §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 VO EG 1924/2006 (Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung - LGVO)
- Verbotene gesundheitsbezogene Angaben: Nach Art. 10 Abs. 1 LGVO sind gesundheitsbezogene Angaben nur erlaubt, wenn sie gemäß Art. 13 LGVO zugelassen sind. Dies war hier nicht der Fall.
Begründung des Gerichts
Das Gericht entschied, dass die Aussage „Die Ziele sind, Muskeln aufzubauen, Fett abzubauen – und sich insgesamt körperlich wohlzufühlen“ eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Diese Aussage suggeriert, dass der Verzehr der beworbenen Produkte zu den genannten gesundheitlichen Zielen führt, was nicht wissenschaftlich belegt ist.
Bezug auf konkrete Lebensmittel
Das Gericht stellte klar, dass eine gesundheitsbezogene Angabe auch dann vorliegt, wenn sie sich auf eine Gruppe von Lebensmitteln bezieht. Die streitgegenständliche Werbung nannte explizit die Produkte und gab an, wo diese erhältlich sind. Dies stellt einen klaren Bezug zu konkreten Lebensmitteln dar.
Gesundheitsbezogene Aussage im Kontext
Auch wenn die Aussage als allgemeine Zielsetzung formuliert ist, genügt dies, um sie als gesundheitsbezogene Angabe zu qualifizieren. Es reicht aus, dass die Aussage bei Verbrauchern Assoziationen mit gesundheitlichen Vorteilen hervorruft.
Fazit
Das Urteil des LG Kiel verdeutlicht, dass gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für Lebensmittel strengen gesetzlichen Vorgaben unterliegen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass solche Aussagen wissenschaftlich belegt und gemäß der LGVO zugelassen sind. Andernfalls riskieren sie rechtliche Konsequenzen und die Untersagung der Werbung.
Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen
Für Verbraucher bedeutet dieses Urteil einen verstärkten Schutz vor irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeaussagen. Unternehmen müssen darauf achten, ihre Werbeaussagen präzise zu formulieren und wissenschaftlich zu untermauern, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
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