Urteil des BGH zur Werbung mit Bildmarken von Autoherstellern

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Der BGH fällte am 14.04.2011 (I ZR 33/10) ein bedeutsames Urteil in Bezug auf die Werbung mit Bildmarken von Autoherstellern. Streitgegenständlich war die Frage, ob die markenunabhängige KFZ- Reparaturwerkstatt ATU zu eigenen Werbezwecken die Bildmarke des Autoherstellers VW verwenden darf. Die Firma ATU hatte einen Werbeprospekt mit dem Schriftzug „GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE" mit der Bildmarke der Volkswagen AG, welche das VW- Zeichen in einem Kreis darstellt, versehen. Die Volkswagen AG reichte daraufhin Klage ein.

Der BGH entschied diesbezüglich, dass die Verwendung der Bildmarke das Markenrecht der Klägerin verletzt.

Zwar könne gemäß § 23 MarkenG der Inhaber einer Marke die Benutzung der Marke „als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten", jedoch sei die Verwendung der Bildmarke im vorliegenden Fall hiervon nicht umfasst, da es der Firma ATU möglich gewesen wäre, die Wortzeichen „VW" oder „Volkswagen" zu benutzen. Damit sei die Beklagte nicht auf eine Verwendung der Bildmarke angewiesen, mithin verstoße eine Benutzung der Bildmarke gegen § 14 II MarkenG.

Mit diesem Urteil bestätigte der BGH die vorangegangenen Entscheidungen des LG Hamburg (Urteil vom 21. Februar 2008; 315 O 768/07) sowie des OLG Hamburg (Urteil vom 16. Dezember 2009; 5 U 47/08).

Eine Urteilsbegründung liegt indes noch nicht vor. Sie wird jedoch auch über die Autobranche hinaus wegweisend für die Verwendung von Bildmarken in der Werbung sein.



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