Urteil vom BGH: Keine unmittelbare Haftung eines Hotelbewertungsportals

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Der BGH hat am 19. März 2015 entschieden, dass ein Betreiber eines Hotelbewertungsportals nicht für einen Verstoß gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Users haftet. 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Hostel-Inhaberin in Berlin und die Beklagte betreibt ein Bewertungsportal für Hotels im Internet. Im konkreten Rechtsstreit hat eine Nutzerin des Bewertungsportals eine Bewertung mit der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gab’s Bettwanzen“ abgegeben und mehrere vermeintlich unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt.

Nach der Meldung des rechtswidrigen Eintrags hat die Beklagte den Beitrag entfernt. Die Klägerin wollte die Beklagte jedoch unmittelbar haftbar machen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Entscheidung

Der BGH hat im konkreten Fall entschieden, dass Portalbetreiber nicht unmittelbar für fremde Inhalte der User haftbar sind.

Die abgegebene Bewertung ist keine eigene Tatsachenbehauptung der Portalbetreiberin und eine Verbreitung durch die Beklagte ist auch nicht erfolgt. Eine Haftung gemäß § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG scheidet aus, weil die Beklagte keine Prüfungspflicht verletzt hat. Die Vorabprüfung aller verfassten Bewertungen ist ihr nicht zuzumuten.

Eine Haftung des Portalbetreibers besteht grds. erst dann, wenn dieser Kenntnis von einer Rechtsverletzung erhält und diese sodann nicht beseitigt. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

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