Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses/Kündigung eines Azubis aus wichtigem Grund

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Ein Ausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit nur fristlos und aus wichtigem Grund gekündigt werden. Daran werden hohe Anforderungen gestellt, zumal der Arbeitgeber u.a. den Ausbildungscharakter und das jugendliche Alter des Azubis berücksichtigen muss.

Bei einer sog. Verdachtskündigung wird die Kündigung nur auf den Verdacht gestützt, dass eine Vertragsverletzung, d.h. eine Straftat oder ein Vertrauensbruch begangen wurde.

Verdachtskündigungen waren nach bisheriger Rechtsprechung – was Azubis anbetrifft - nur zulässig, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis erfordert (so LAG K, 19.09.2006).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2015 hierzu erstmals klare Grenzen gesetzt. Denn laut BAG ist eine Verdachtskündigung zulässig, wenn

- der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegt,

- der Verdacht auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses,

- dem Ausbildenden (d.h. dem Arbeitgeber) die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt bestand der Verdacht, dass ein Bank-Azubi 500,00 € aus einer Nachttresor-Kassette entwendet hatte. Die fristlose Kündigung war laut BAG wirksam.

(vgl. BAG - Pressemitteilung Nr. 6/2015, 6 AZR 845/13 vom 12. Februar 2015)

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