Verfall von Urlaub zum Jahreswechsel

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In einem aktuellen Urteil (Az. 9 AZR 546/17 vom 25.06.2019) hat das Bundesarbeitsgericht zum Verfall von Urlaub folgendes (konkretisierend) entschieden. Aus der Entscheidung wurde wiederum ersichtlich, dass bzgl. diverser urlaubsrechtlicher Fragestellungen zwischen dem gesetzlichen Urlaubsanspruch und dem arbeitsvertraglichen Mehrurlaub zu differenzieren ist:

Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) könne Urlaub in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt. Soweit der vertragliche Mehrurlaub betroffen sei, seien die Arbeitsvertragsparteien befugt, die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers abweichend von den Vorgaben des BUrlG auszugestalten. Allerdings müssten für einen solchen Regelungswillen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Soweit diese nicht zu erkennbar seien, sei von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf arbeitsvertraglichen Mehrurlaub auszugehen.

Bezogen auf den vertraglichen Mehrurlaub bestehen also arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Diese setzen allerdings eine klare und den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechende Formulierung voraus.

Unsere Beratungspraxis zeigt, dass vielen Unternehmen/Personalabteilungen die Differenzierung und deren rechtliche Auswirkungen nicht bewusst sind und dass – so jedenfalls unsere subjektive Wahrnehmung – die meisten Arbeitsverträge überhaupt nicht zwischen dem gesetzlichen Urlaub und dem vertraglichen Mehrurlaub unterscheiden.


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