verhaltensbedingte Kündigung? Was Sie beachten sollten - Rechtstipps von Rechtanwalt Dr. Schmied

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine verhaltensbedingte Kündigung wird aufgrund von Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen. Hierbei ist die Kündigung gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten, sei es die Haupt- oder Nebenpflichten, schuldhaft und erheblich verletzt hat. Diese Verletzung führt zu einer Beeinträchtigung der Vertragserfüllung, wodurch eine dauerhafte störungsfreie Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist.

Beispiele für ein Fehlverhalten sind:

  • Diebstahl
  • Beleidigung
  • dauerhafte Unpünktlichkeit
  • Abwerbung von Kunden
  • Alkoholkonsum
  • quantitative Minderleistung

Das LAG Köln entscheid: „Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung um mehr als 1/3 unterschreitet, kann dies im Einzelfall nach einschlägiger Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen.“ LAG Köln Urteil vom 3.5.2022- - 4 Sa 548/21

Beachten Sie! Es muss stets eine Abwägung zwischen dem Verhalten des Arbeitnehmers und dessen Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes stattfinden, denn jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Schutz. Außerdem darf keine andere zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehen.

Wichtig! Für eine verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber zunächst den Mitarbeiter abmahnen, um dem Arbeitnehmer die Chance zu geben, sein Verhalten zu ändern. Somit dient die Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn bereits im Vorfeld klar erkennbar ist, dass eine Änderung des Verhaltens auch nach Erklärung einer Abmahnung nicht zu erwarten ist. Alternativ gilt dies auch dann, wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass sie im Einzelfall nicht zu tolerieren ist.

Hierzu das LAG München: „Eine Kündigung scheidet nach § 1II KSchG aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers – wie etwa eine Abmahnung – geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Einer Abmahnung bedarf es nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ist“  LAG München, Urteil vom 23.2.2023 – 3 Sa 419/22


Falls Sie eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben, können Sie unter anderem folgende Schritte unternehmen:

1. Rechtliche Beratung: Wenden Sie sich an einen Anwalt,  um Ihre Rechte und Möglichkeiten zu besprechen. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schmied steht Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.

2. Kündigungsschutzklage: Sie können innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen.

3. Arbeitszeugnis: Sie haben das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Fordern Sie es bei Ihrem Arbeitgeber an, damit Sie es Ihren zukünftigen Arbeitgebern vorlegen können.

Es ist wichtig, dass Sie schnell handeln und sich umfassend informieren, um Ihre Rechte und Interessen zu schützen. Ich vertrete Sie deutschlandweit vor allen Arbeitsgerichten. Kontaktieren Sie mich gerne.

Sie brauchen rechtlichen Rat?

Gerne stehe ich Ihnen in Fragen des Arbeitsrechts zur Seite.

Vereinbaren Sie gerne einen Erstberatungstermin mit mir.

Ihr RA Dr. Nico Schmied


Co-Autorin 

stud. jur. Evin Savas 

www.rechtsanwalt-drschmied.de

mail@rechtsanwalt-drschmied.de

Tel.: 02241 241 9750

Foto(s): @unsplash


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nico Schmied

Beiträge zum Thema