Verjährung im Abgasskandal – Ihre Ansprüche sind nicht einfach verjährt!

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Wiederholt musste Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil (Landgericht Traunstein, Az. 5 O 1508/19, Urt. v. 30.03.2020) eingelegt werden. Rechtsanwalt Torsten Schutte vertritt eine Mandantin, die im Jahre 2019 Klage erhoben hatte, weil sie erst im Jahre 2017 Kenntnis von der Manipulation ihres VW Sharan hatte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der üblichen Begründung, die Klägerin habe Kenntnis haben müssenweil ja die Beklagte (Volkswagen AG) informiert habe, bereits im Jahre 2015, durch eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilung und im Übrigen auch die Presse vollumfänglich berichtet habe.

Das diese Unterstellung, die zudem noch in einer sogenannten grob fahrlässigen Unkenntnis münden sollte, rechtlich nicht zu halten ist, unterstrich nun auch das Oberlandesgericht Stuttgart, Urt. v. 30.04.2020, Az. 7 U 470/19:

Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB hat entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen.

(Nach BGH) 

Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, (...) erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. (...)(BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06 -, VersR
2009, 1630, Tz. 27, m.w.N.).

Hiervon ausgehend, reicht mithin die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 ihrem
Inhalt nach ebenso wenig wie die Medienberichterstattung im Jahr 2015 aus, um den Klägern
hinreichende Kenntnis von der Betroffenheit ihres erworbenen Fahrzeugs vom so genannten
Dieselskandal und der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insbesondere ein
vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten betreffend, zu verschaffen.
(...)
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß
gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige
Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende
Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten
müssen. Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf
Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf
das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht
ankommt (BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08 -, VersR 2010, 214, Tz. 13 f. mit weiteren
Nachweisen).

Wann der PKW gekauft worden ist, spielt keine Rolle. Es geht um das Wissen. Rechtsanwalt Torsten Schutte empfiehlt weiterhin zu klagen.



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