Verletzungen von Bild- und Fotorechten - Häufige Fragen und Tipps …

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Ihre Fotos oder Bilder werden z.B. im Internet, in der Presse oder sonstigen Medien unerlaubt verwendet? Sie möchten die Urheberrechtsverletzung beseitigen und Schadensersatz geltend machen?

Nachfolgend finden Sie einige besonders häufig gestellte Fragen zur Rechtslage, dem Verfahren und den Kosten bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen:

Welche Maßnahmen werden bei der Verletzung von Foto- und Bildrechten ergriffen?

Bei der Verletzung von Fotorechten wird der Verletzer im Regelfall zunächst außergerichtlich abgemahnt. In der Abmahnung werden unter angemessener Fristsetzung folgende Ansprüche des Rechteinhabers geltend gemacht:

  1. Der Verletzer wird aufgefordert die Rechtsverletzung zu beseitigen, z.B. das Foto von einer Webseite zu entfernen.
  2. Der Verletzer wird zudem aufgefordert eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben. In dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung muss sich der Verletzer dazu verpflichten, die konkrete oder eine kerngleiche Urheberrechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung eine empfindliche Vertragsstrafe an den Urheberrechtsinhaber zu zahlen.
  3. Der Verletzer wird zudem regelmäßig aufgefordert, eine „Auskunft über die Dauer und den Umfang der rechtswidrigen Nutzung“ abzugeben. Hintergrund dieses Anspruches ist, dass der Rechteinhaber regelmäßig keine Kenntnis davon hat, auf welche Weise und in welchem Umfang sein Foto verwendet wurde. Da die Höhe des Schadensersatzes jedoch von der Art und dem Umfang der rechtswidrigen Nutzung abhängt, wird zunächst eine entsprechende Auskunft des Verletzers benötigt. Erst nach Kenntnis des Umfangs der Rechtsverletzung kann der Schadensersatz dann im Einzelnen berechnet und der Höhe nach beziffert werden.
  4. Darüber hinaus wird der Rechtsverletzer aufgefordert, die Anwaltskosten für die Abmahnung auszugleichen. Die Anwaltskosten für die Abmahnung trägt daher in aller Regel der Verletzer.

Für die nicht fristgemäße Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche werden dem Verletzer dann in der Abmahnung gerichtliche Maßnahmen angedroht.

Weitere Einzelheiten zu Abmahnungen können Sie auch unserem Rechtstipp „Tipps zum Umgang mit Abmahnungen im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Marken- und Medienrecht ...“ entnehmen.

Wie geht es weiter, wenn der Rechtsverletzer die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche erfüllt?

Gibt der Verletzer eine ordnungsgemäße strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird diese angenommen und es kommt ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zustande. Verstößt der Verletzer zukünftig gegen den Unterlassungsvertrag, kann der Verletzte eine Vertragsstrafe geltend machen.

Nach Auskunftserteilung über die Art und den Umfang der Rechtsverletzung wird der Schadensersatzanspruch der Höhe nach beziffert und unter weiterer Fristsetzung gegenüber dem Verletzer (in der Regel) schriftlich geltend gemacht. Wird der geltend gemachte Schadensersatz sowie die Anwaltskosten für die Abmahnung dann durch den Verletzer gezahlt, ist die Angelegenheit abgeschlossen.

In der Praxis wird der Unterlassungsanspruch in der Regel durch die Abgabe einer ordnungsgemäßen (jedoch modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt, um auf Seiten des Verletzers kein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren zu riskieren. Über die sonstigen Ansprüche wird dann häufig verhandelt und oftmals ebenfalls eine Einigung erzielt. In aller Regel  können die Fälle demnach außergerichtlich erledigt werden.

Was passiert, wenn der Verletzer einmal nicht auf die Abmahnung reagiert?

Gibt der Verletzer keine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung ab, besteht eine sogenannte „Wiederholungsgefahr“ für weitere Rechtsverletzungen. In diesem Fall wird regelmäßig eine „einstweilige Verfügung“ bei Gericht beantragt, um ein gerichtliches Verbot zu erreichen und die Wiederholungsgefahr für zukünftige gleichartige Verstöße auszuschließen. Durch eine einstweilige Verfügung wird es dem Verletzer unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, einstweilen gerichtlich verboten, dass Werk des Urhebers zukünftig unerlaubt zu nutzen. In diesem Fall kann der Rechteinhaber demnach im Widerholungsfalle den Erlass eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Verletzer bei Gericht beantragen. Auf diese Weise ist der Rechteinhaber vor weiteren Rechtsverletzungen – ähnlich wie bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – geschützt.

Einzelheiten zu einstweiligen Verfügungen können Sie unserem Rechtstipp „Einstweilige Verfügung - Häufig gestellte Fragen ...“ entnehmen.

Auch kommt es vor, dass der Verletzer zwar eine ordnungsgemäße (eventuell modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (um den Unterlassungsanspruch auszuräumen und kein einstweiliges Verfügungsverfahren zu riskieren) aber die sonstigen geltend gemachten Ansprüche  zurückweist. Die übrigen Ansprüche – Auskunft, Schadensersatz, Kosten der Abmahnung –  müssen dann vor dem zuständigen Gericht in einem Hauptsachverfahren eingeklagt werden.

Ist bei Kenntnis einer Verletzung von Fotorechten Eile geboten?

Bei einer Urheberrechtsverletzung ist immer Eile geboten. Ein gerichtliches Eilverfahren (einstweilige Verfügung) zur Unterbindung einer Urheberrechtsverletzung ist in der Regel nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Urheberrechtsverletzung möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist in der Regel keine Eilbedürftigkeit mehr für eine einstweilige Verfügung gegeben. In diesem Fall kann der Verletzer zwar außergerichtlich abgemahnt werden. Gibt er dann keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kann der Unterlassungsanspruch allerdings nicht mehr in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gesichert werden, sondern „nur“ noch im sogenannten Hauptsachverfahren geltend gemacht werden. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren können allerdings unter Umständen einige Jahre vergehen. Eine schnelle und effektive Unterbindung des Urheberrechtsverstoßes ist dann nicht mehr möglich.

Sofern es dem Rechtinhaber wichtig ist, eine Verletzung seiner Urheberrechte im Falle einer erfolglosen Abmahnung mittels einer einstweiligen Verfügung schnell und effektiv zu unterbinden, ist demnach bei Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung Eile geboten.

Wieviel Schadensersatz kann bei der unberechtigten Nutzung von Fotos verlangt werden?

Bei der unerlaubten Verwendung fremder Fotos und Bilder (und sonstigen Werken) steht dem Rechteinhaber ein Schadensersatzanspruch zu.

In der Praxis wird bei der Verletzung von Fotorechten in den allermeisten Fällen eine „angemessene Lizenzgebühr“ nach den Grundsätzen der sogenannten Lizenzanalogie als Schaden geltend gemacht. Bei dieser Schadensberechnung ist der objektive Wert der rechtswidrigen Nutzung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Es wird also ermittelt, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Üblicherweise werden dabei in vielen Fällen branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab herangezogen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. 

Bei der rechtswidrigen Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern professioneller Marktteilnehmer ziehen die Gerichte z.B. regelmäßig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) zur Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr heran (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.5.1962 – I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 513 – Dia-Rähmchen II; Urt. v. 6.10.2005 – I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos). Die MfM ist ein Arbeitskreis des Bundesverbandes professioneller Bildanbieter e.V. und ermittelt jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland im professionellen Bereich.

Bei Bildverletzungen im privaten Bereich sind die Tarifsätze der MFM-Empfehlungen zur Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr dagegen regelmäßig nicht heranzuziehen. Die MFM-Empfehlungen sehen insoweit nämlich keine Lizenzsätze für Fotonutzungen im privaten Bereich vor (vgl. z.B. Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2014, Az. 23 T 62/14). In diesem Bereich wird eine angemessene Lizenzgebühr in der Praxis vielfach von den Gerichten geschätzt, wobei die üblichen Lizenzgebühren naturgemäß erheblich unter den Tarifsätzen der MfM-Enpfehlungen liegen.

Wird zudem der Urheber nicht genannt oder ein Urheberrechtshinweis entfernt oder manipuliert, steht dem Urheber – zumindest bei Fotorechteverletzungen unter professionellen bzw. semiprofessionellen Marktteilnehmern – ein Zuschlag wegen der Verletzung seines Namensnennungsrechts zu. Je nach Konstellation und Gerichtsbezirk kann zusätzlich zur angemessenen Lizenzgebühr eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von bis zu 100 % der angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden.

Dagegen scheidet eine zusätzliche Entschädigung wegen der Verletzung des Namensnennungsrechts eines Hobbyfotografen regelmäßig aus. Der Bundesgerichtshof hat insoweit klargestellt, dass ein weitergehender Schadensersatz in Geld wegen Verletzung des Namensnennungsrechts nicht professioneller Fotografen nur bei einem „schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft“ zu leisten ist. Der BGH begründet dies damit, dass einem Hobbyfotografen in der Regel keine Folgeaufträge durch die Nichtnennung oder die Manipulation der Urheberkennzeichnung entgehen und daher die Verletzung des Namensnennungsrechts lediglich ein immaterieller Schaden ist (vgl. Urteil des BGH vom 15.01.2015, Az.: I ZR 148 / 13, Motorradteile). Ein „schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft“ wird jedoch im Falle einer Fotorechteverletzung eines nicht professionellen Fotografen eher selten vorliegen.

Wer hat die Kosten einer Abmahnung, einer einstweiligen Verfügung und / oder eines ordentlichen Gerichtsverfahrens zu tragen?

Sämtliche außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten hat im Falle einer Urheberrechtsverletzung der Rechtsverletzer zu erstatten. Dem verletzten Rechteinhaber steht diesbezüglich ein sogenannter „Aufwendungserstattungsanspruch“ zu. Ist die Rechtsverletzung in der Sache gegeben, ist der Aufwendungserstattungsanspruch lediglich im Falle einer Insolvenz des Verletzers gefährdet.

Was wir für Sie tun können:

Wir sind spezialisiert auf die Verfolgung von Urheberechtsverletzungen im Internet und den klassischen Medien und haben jahrelange Erfahrung mit außergerichtlichen sowie gerichtlichen Maßnahmen (einstweiligen Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren) zur Sicherung Ihrer Ansprüche aus geistigem Eigentum.

Sprechen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gerne. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich und auch die Kosten des weiteren Verfahrens sind im Regelfall durch den Rechtsverletzer zu tragen.


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