Eidesstattliche Versicherung – was verbirgt sich hinter dem „Schreckgespenst“?
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Inhaltsverzeichnis
- Eidesstattliche Versicherung – Rechtsinstitut mit vielen Anwendungsbereichen
- Eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid & Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung
- Keine einheitliche Rechtsgrundlage für die eidesstattliche Versicherung
- Falsche eidesstattliche Versicherung ist kein Kavaliersdelikt
- Korrektur einer falschen eidesstattlichen Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung hat viele Gesichter und sorgt oft für Unsicherheit und Erschrecken. Für viele Schuldner ist sie das Schreckgespenst schlechthin, weil sie schwarz auf weiß beurkundet, dass man nicht mehr in der Lage ist, seine Rechnungen zu bezahlen, und im Drohschreiben der Inkassofirmen oder der gerichtlichen Ladung zeitgleich die Worte „Haftbefehl“ und „Gefängnis“ genannt werden. Aber was genau ist eine solche eidesstattliche Versicherung überhaupt, wo ist die eidesstattliche Versicherung geregelt, in welchen Fällen wird sie angewendet und wann läuft man Gefahr, hinter den berüchtigten schwedischen Gardinen zu landen?
Eidesstattliche Versicherung – Rechtsinstitut mit vielen Anwendungsbereichen
Auch wenn die eidesstattliche Versicherung bzw. Versicherung an Eides statt – oder kurz EV genannt – in erster Linie mit Schulden assoziiert wird, beschränkt sich ihr Einsatzgebiet keinesfalls auf die Zwangsvollstreckung und Insolvenz. Stattdessen handelt es sich bei der eidesstattlichen Versicherung um ein ganz allgemeines Rechtsinstitut, mit dem der Wahrheitsgehalt bestimmter Angaben oder Erklärungen beteuert wird. Daher kommt die eidesstattliche Versicherung in unterschiedlichsten Rechtsgebieten zum Tragen.
Was genau in der Versicherung beteuert wird, ist vom Anwendungsfall abhängig. Bei der eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht muss man z. B. versichern, die Angaben in der Rechenschaftslegung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, während man bei einer der insolvenzrechtlichen Versicherungen erklärt, dass die Angaben in der Inventarliste vollständig und richtig sind. Im Steuerrecht verlangt das Finanzamt die eidesstattliche Versicherung dagegen zur Beteuerung, dass die Angaben des Vermögensverzeichnisses richtig sind. Auch Studenten ist die eidesstattliche Versicherung bestens bekannt, denn sie müssen nach den meisten Prüfungsordnungen am Ende fast jeder Hausarbeit oder Abschlussarbeit eidesstattlich versichern, die Arbeit selbst geschrieben und alle fremden Quellen kenntlich gemacht zu haben. Im Zivilprozess ist die eidesstattliche Versicherung zwar meist nicht als Beweismittel anerkannt, sie kann aber zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts genutzt werden.
Eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid & Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung
Die eidesstattliche Versicherung wird im Zwangsvollstreckungsrecht häufig alternativ Offenbarungseid oder Vermögensauskunft genannt. In rechtlicher Hinsicht hat die ZPO, in der sich die Vorschriften zur Zwangsvollstreckung befinden, alle drei Begriffe zu unterschiedlichen Zeiten verwendet. Der Offenbarungseid ist die älteste Bezeichnung, die 1999 mehr oder weniger durch den Begriff der eidesstattlichen Versicherung ersetzt wurde. In der Fachsprache ist der Offenbarungseid daher längst veraltet, wird aber umgangssprachlich bis heute noch häufig verwendet.
Im Jahr 2013 hat die Reform der Sachaufklärung den Begriff der eidesstattlichen Versicherung durch die Vermögensauskunft ersetzt und die Vorschriften in der ZPO im Kapitel „Eidesstattliche Versicherung und Haft“ vollständig aufgehoben. Dabei wurde die vormalige eidesstattliche Versicherung nicht eins zu eins in die Vermögensauskunft umgewandelt, sondern auch inhaltlich verändert. Die Vermögensauskunft ist daher viel umfangreicher und kann schon ab Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens gefordert werden.
Auch wenn das Kapitel über die eidesstattliche Versicherung aufgehoben wurde, ist sie dadurch im Zwangsvollstreckungsrecht nicht komplett weggefallen. So wird sie z. B. auch heute noch verlangt, wenn es etwa um die Herausgabe von beweglichen Sachen (z. B. Traktor, Küchenmaschine oder ein bestimmtes Buch) geht, die beim Schuldner nicht auffindbar sind. Der Gläubiger kann in diesem Fall beantragen, dass der Schuldner an Eides statt versichert, den betreffenden Gegenstand nicht zu haben und auch nicht zu wissen, wo sich dieser befindet. Zudem muss auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensauskunft eidesstattlich versichert werden.
Keine einheitliche Rechtsgrundlage für die eidesstattliche Versicherung
Der Gesetzgeber hat die eidesstattliche Versicherung nicht einheitlich in einem Gesetz geregelt, sondern in jedem Rechtsgebiet, in dem sie Anwendung findet, eigenständige Bestimmungen getroffen. Daher finden sich in vielen Gesetzen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung, wie etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der Insolvenzordnung (InsO), der Abgabenordnung (AO), der Zivilprozessordnung (ZPO) oder – wenn es um die Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung geht – im Strafgesetzbuch (StGB).
Falsche eidesstattliche Versicherung ist kein Kavaliersdelikt
Der Gesetzgeber hat die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in § 156 Strafgesetzbuch (StGB) zum Straftatbestand gemacht. Wenn die Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung falsch oder unvollständig sind, kann das daher ernste Konsequenzen haben. Je nach Schwere der falschen oder unvollständigen Angaben kommt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren in Betracht.
Voraussetzung für die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist aber, dass es sich um fallrelevante Informationen und Daten handelt. So kann das Landratsamt als Zulassungsbehörde im Kfz-Bereich z. B. nach § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) verlangen, dass bei der Beantragung eines Ersatzführerscheins über den Verbleib des Führerscheins eine eidesstattliche Versicherung abgeben wird. Erklärt der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung wahrheitsgemäß, den Führerschein verloren zu haben, ohne zu erwähnen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, macht er sich nicht strafbar. Die nach § 5 StVG bestehende Erklärungspflicht bezieht sich nur auf Vorgänge in der Sphäre des Betroffenen (Verlust des Originals), nicht aber auf von Amtswegen zu prüfende Voraussetzungen (Bestehen einer Fahrerlaubnis). Damit gehört das Besitzen einer gültigen Fahrerlaubnis nicht zum Umfang der eidesstattlichen Versicherung, sodass das Verschweigen nicht strafbar ist.
Korrektur einer falschen eidesstattlichen Versicherung
Grundsätzlich ist möglich, eine ursprünglich falsch abgegebene eidesstattliche Versicherung zu berichtigen. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich in einer Vorschrift des StGB vorgesehen und wirkt sich in der Regel strafmildernd aus. Es ist aber dennoch im Einzelfall dem Richter überlassen, wie er eine spätere Korrektur von falschen Angaben wertet und ob er durch die bekundete späte Reue ganz von einer Strafe absieht oder die Berichtigung der falschen eidesstattlichen Versicherung zumindest bei der Bemessung des Strafmaßes berücksichtigt. In einigen Fällen macht das StVG aber eine Ausnahme und lässt eine Korrektur nicht mehr zu. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Fall, dass die falschen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung bereits zu einem Rechtsnachteil bei einem Dritten geführt haben.
Fazit: Die eidesstattliche Versicherung ist nicht nur ein Schreckgespenst für zahlungsunfähige Schuldner, sondern dient in unterschiedlichen Rechtsgebieten dazu, den Wahrheitsgehalt bestimmter Tatsachenbehauptungen zu beteuern. Sie ist im Regelfall vor Gericht oder staatlichen Behörden abzugeben, wobei bei falschen Versicherungen eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Haft drohen können.
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