Vermoegenssteuer Spanien Deutsche KG Abgabefrist 30.6.23

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Spanische Vemoegenssteuerpflicht auch fuer die deutsche KG Abgabefrist 30.6.23


Am 1.2.23 wurde von der spanischen Finanzentscheidungsbehoerde DGT  eine Anfrage zum neuen Gesetz 38/2022, welches zum 29.12.22 in Kraft und damit noch das Steuerjahr 2022 fuer die

Vermoegenssteuer (Abgabefrist bis zum 30.6.2023, ab einem Vermoegen von 700.000 Euro)

Erweiterte Vermoegenssteuer fuer Grosse Vermoegen (Abgabefrist bis zum 31.7.23 ab einem Vermoegen von 3 Mio Euro)
 
 betrifft, und damit die aktuelle Entscheidung zu einer Steuererklaerungspflicht fuehrt.
 
 Bislang galt es als Steuersparmodell, dass auslaendische Kapitalgesellschaften (GmbH, KG, GmbH Co KG, AG) in Spanien, Mallorca, Ibiza, Teneriffa, Gran Canaria Immobilien erwarben und der Geschaeftsfuehrer als Nichtsteuerresident im Ausland lebte und dort die Entscheidungen traf.

Das Steuersparmodell galt der Vermeidung der spanischen Vermoegenssteuer und auch der sogenannten Nichtresidentensteuer wegen Eigennutzung.

Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Spanien und Deutschland sah schon im Art.21 die Besteuerungsmoeglichkeit vor, doch der spanische Staat hatte aufgrund der spanischen Rechtsprechung aufgrund fehlender Gesetzesgrundlage keine Besteuerungsmoeglichkeit.
 
 Am 29.12.22 wurde das spanische Vermoegenssteuergesetz im Artikel 5 anpepasst und nunmehr sollen auch die natuerlichen Personen, die Geschaeftsanteile an einer Gesellschaft haben und die Rechte der Gesellschaft in Spanien ausgeuebt werden, naemlich durch Nutzung einer Immobilie und zudem die auslaendische Gesellschaft mindestens 50% Ihres Immobilienvermoegens in Spanien hat, nunmehr auch in Spanien vermoegenssteuerpflichtig sein.
 
 Die Entscheidung vom 1.2.23 basierte auf eine Anfrage eines Inhabers von 25% der Anteile an einer deutschen KG. Die KG erhielt ein Darlehen von einer anderen Gesellschaft, um eine Immobilie mit Mobiliar auf Ibiza zu erwerben. Die KG hatte sonst kein weiteres Immobilienvermoegen.
 
 Folglich war nach der neuen gesetzlichen Regelung und dem DBA mit Deutschland-Spanien die Vermoegensteuerpflicht in Spanien gegeben.
 
 DOCH die Entscheidung geht noch weiter. Sie verpflichtet alle Gesellschafter der KG zur Vermoegenssteuerpflicht, soweit deren Anteil 700.000 Euro Wert uebersteigt.
 UND die Entscheidung geht von dem Nettowert der Immobilie aus, sprich der hoechste Wert, Anschaffungspreis, Katasterwert oder Referenzwert und ohne Beruecksichtigung von Passiva wie Darlehen.


    Da die Gesetzgebung neu ist und auch noch keine wesentliche Rechtsprechung besteht, ist bei geplanten Immobilienkäufen acht zu geben und vorliegende Gestaltungen sind zu ueberpruefen.
 Gerne stehen wir Ihnen fuer die rechtliche und steuerliche Immobilienkaufabwicklung in Spanien zur Verfuegung.







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