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Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – Einwendungen sofort geltend machen!

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Wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (d. h. dienstunfähig) ist, ist sie/er in den Ruhestand zu versetzen (§ 45 BBG). Die Zurruhesetzungsverfügung ist mit Rechtsmitteln anfechtbar (Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage).

Wichtig ist zu wissen, dass gesundheitliche Verbesserungen, die nach Erlass der Verfügung eintreten, zumindest im Gerichtsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 1997 entschieden, dass sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit danach beurteilt, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – ggf. des Widerspruchsbescheides – nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen.

BVerwG – Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7.97

Der Einwand, dass sich nach Erlass der Zurruhesetzungsverfügung die gesundheitliche Verfassung wieder gebessert habe und die Dienstfähigkeit wiederhergestellt sei, ist also unbeachtlich. Die Gerichte stellen allein auf die Situation zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ab. Für die betroffene Beamtin/den Beamten bedeutet dies, dass Verbesserungen, die sich bereits während des Widerspruchsverfahrens abzeichnen, sofort geltend gemacht werden müssen. Ein Abwarten, wie sich die Sache entwickelt, ist taktisch nicht empfehlenswert. Wenn die Dienstfähigkeit später wiederhergestellt ist, muss daher ggf. ein Antrag auf Reaktivierung gestellt werden. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 46 Abs. 5 BBG).

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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