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Versichert auch nach Fahrzeugabmeldung

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Kfz-Versicherten mit Verträgen von vor März 2007 darf durch eine zwischenzeitliche Rechtsänderung kein Nachteil nach Fahrzeugabmeldung erwachsen. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Jena klar.

Die seit März 2007 geltende Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) hat die bisherige Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entscheidend geändert. Unterschied letztere noch zwischen vorübergehender und endgültiger Abmeldung eines Fahrzeugs, kennt die neue FZV nur noch dessen einheitliche Außerbetriebsetzung. Das hat insbesondere Auswirkungen auf Kaskoversicherungsverträge.

Vertrag endet nur bei Annahme der Beendigungsmitteilung

Ausgangspunkt eines diesbezüglichen Rechtsstreits waren erhebliche Schäden an zwei drei Monate zuvor abgemeldeter und kaskoversicherter Lastwagen durch ein Feuer auf einem  Speditionsgelände. Die Versicherung verweigerte die Schadensübernahme unter Hinweis auf die angeblich beendeten Versicherungsverträge. Die klagende Spedition habe kurz nach den Abmeldungen Mitteilungen darüber bekommen und überschüssige Prämien zurückerhalten. Erklärungen zum Vertragsende gab die Klägerin allerdings nicht ab. Die Vorinstanz leitete dieses dennoch aus den Umständen her. Dem OLG Jena ging das zu weit. Schweigen gelte nur ausnahmsweise als Annahme. Mangels Ausnahmefall entscheide der auf den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) des Jahres 2006 basierende Vertrag und die aktuelle Rechtslage. Dass diese nicht mehr übereinstimmen, dürfe nicht nachteilhaft für die Klägerin sein.

Gesetzesänderung darf Versicherte nicht benachteiligen

Problem ist, dass die dem Vertrag zugrundeliegenden AKB 2006 eine Stilllegungsmitteilung der Zulassungsbehörde erfordern, um einen Umwandlungsantrag in eine beitragsfreie Ruheversicherung stellen zu können. Aufgrund der neuen FZV ist diese Mitteilung aber weggefallen. Das zu kennen, sei der Klägerin unzumutbar. Entsprechend der neuen Rechtslage, die sich in den AKB 2008 bereits wiederspiegelt, sei deshalb von einer automatischen Umwandlung in eine beitragsfreie Ruheversicherung während einer vorübergehenden Stilllegung von mindestens zwei Wochen auszugehen. Voraussetzung dafür ist nunmehr allein die Mitteilung über die einheitliche Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen. Ein Umwandlungsantrag ist nunmehr überflüssig. Da die hier ansonsten zum Vertragsende führende Frist von 18 Monaten seit der Abmeldung noch nicht abgelaufen sei und die Lkw insbesondere richtig abgestellt waren, habe der Teilkaskoschutz zur Zeit der Brandschäden noch bestanden. Die Versicherung musste daher zahlen. Das würde gemäß der AKB 2008 auch bei Haftpflichtfällen gelten.

(OLG Jena, Urteil v. 13.03.2012, Az.: 4 U 151/11)

(GUE)

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