Verzögerung beim Hausbau – Schadensersatz

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Fall kommt relativ häufig vor. Es ist ein Vertrag mit dem Bauunternehmen geschlossen. Das Unternehmen sichert zu, das Haus wird zu dem oder jenem Zeitpunkt fertig werden, teilweise wird sogar ein konkretes Datum im Vertrag festgeschrieben.

Dann aber ist abzusehen, die Handwerker lassen sich nicht so oft blicken, wie man es für die pünktliche Fertigstellung erwarten sollte. Die Mietwohnung ist meist schon gekündigt, eine neue Bleibe kaum zu bekommen. Das ersehnte Haus ist aber nicht im Ansatz fertiggestellt und das trotz der Zusicherungen.

In solch einem Fall kann den Betroffenen Auftraggebern Schadensersatz wegen dem Verzug zustehen. Notwendig ist zunächst der Verzug des Unternehmers. Hier ist zunächst einmal festzustellen wer überhaupt der Vertragspartner ist. Wurde nur ein Vertrag geschlossen ist der Bauträger auch Vertragspartner.

Verzug liegt vor, wenn entweder ein konkretes Datum vereinbart ist, oder aber der Unternehmer trotz Mahnung die Leistung nicht erbringt. Je nach Vertrag muss geprüft werden, ob eine Mahnung notwendig ist oder nicht. Eine Mahnung sollte auch rechtssicher verfasst werden. Insbesondere sollte der Zugang der Mahnung bewiesen werden können.

Befindet sich der Unternehmer in Verzug, so ist dem Grund nach Schadensersatz zu leisten, wenn der Verzug schuldhaft verursacht wurde. Hier muss sich der Unternehmer ggf. entlasten. Keine Entlastung ist allerdings ein Verweis auf Subunternehmer, die durch den Generalunternehmer engagiert wurden. Denn den Unternehmer haftet auch für Dritte, die er selbst auswählt.

Schließlich muss ein Schaden vorliegen. Hier sind beispielsweise Zinsen denkbar, die aufgrund laufender Kredite fällig wurden. Ebenso können Hotelkosten oder Mieten als Schadensersatzposten anerkannt werden. Auch eine Nutzungsausfallentschädigung kann unter Umständen in Frage kommen.

In einer solchen Konstellation kann sich die Prüfung lohnen, welche Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden könnten, damit die Bauherren nicht auch noch auf dem Großteil der Kosten wegen der Verzögerung sitzen bleiben.  



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema