Videoüberwachung am Arbeitsplatz: häufig gestellte Fragen

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Die Zulässigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Dabei steht das Interesse des Arbeitgebers, sein Eigentum zu schützen, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers gegenüber.

Hieraus ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer viele Fragen mit Blick auf die Zulässigkeit und die Umsetzung von Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Die am häufigsten gestellten Fragen sollen im Nachfolgenden erläutert werden.

1. Zu welchem Zweck darf eine Videoüberwachung stattfinden?

Die Zulässigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz richtet sich zuvorderst nach dem damit verfolgten Zweck. Dabei sind auch die konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Arbeitsplatzes zu beachten. So kann eine Überwachung mittels Videokamera an öffentlich zugänglichen Stellen, wie beispielsweise in Museen oder Banken, aus Gründen des Diebstahlschutzes oder der Erhöhung der Sicherheit der Beschäftigten angebracht sein. 

Hingegen besteht diese Notwendigkeit in einem privaten Büro weniger. Das Bundesdatenschutzgesetz (§ 6 b BDSG) erlaubt eine Überwachung am Arbeitsplatz an öffentlichen Stellen, soweit sie

  • zur Aufgabenerfüllung […],
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und soweit keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Dementsprechend darf eine Videoüberwachung nicht erfolgen, wenn es eine andere Möglichkeit gibt, den damit verfolgten Zweck zu verwirklichen. 

Ausnahmen bestehen für die Fälle, in denen eine Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung einer Straftat notwendig ist. Nicht erlaubt ist es in jedem Fall, die durch die Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse dazu zu verwenden, Mitarbeiter auszuspionieren

Entsprechend darf der Arbeitgeber die Videoüberwachung nicht dazu nutzen, die Arbeitnehmer zu kontrollieren (Bsp. Raucherpausen). In diesem Fall überwiegt regelmäßig das Interesse des Arbeitnehmers, sein Persönlichkeitsrecht zu schützen.

2. In welchen Bereichen darf überwacht werden?

Öffentliche Bereiche und Areale können prinzipiell überwacht werden. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Kundenparkplätze
  • Parkhäuser
  • Tankstellen
  • Verkaufsflächen
  • Bibliotheken

Bereiche, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen, dürfen grundsätzlich nicht überwacht werden. Hierzu gehören insbesondere:

  • Toiletten
  • Sanitärräume
  • Schlafräume
  • Umkleideräume
  • Pausenräume

3. Welche Formen der Videoüberwachung sind unzulässig? 

Im Gegensatz zur offenen Videoüberwachung ist die verdeckte, heimliche Videoüberwachung grundsätzlich unzulässig und entsprechend nur unter hohen Anforderungen möglich. 

So ist die heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers vorliegen. Zudem müssen alle anderen weniger einschneidenden Mittel zuvor ausgeschöpft worden sein.

In jedem Fall unzulässig ist die Videoüberwachung mit Ton. Gem. § 201 StGB ist es unter Androhung von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren verboten, das nichtöffentlich gesprochene Wort aufzuzeichnen oder abzuhören. Sofern zur Videoüberwachung eine Kamera benutzt wird, die über eine Audiofunktion verfügt, ist diese deshalb irreversibel zu deaktivieren.

4. Wie lange dürfen die aufgezeichneten Daten gespeichert werden?

Die durch die Videoüberwachung gewonnenen Daten müssen nach Erreichung des verfolgten Zweckes gem. § 6 b V BDSP unverzüglich gelöscht werden. Eine rechtliche Frist besteht allerdings bislang nicht. Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine Speicherdauer von 10 Tagen zulässig sein kann (11 LC 114/13).

5. Was kann der Arbeitnehmer bei der Vermutung einer unzulässigen Videoüberwachung tun?

Wenn Sie als Arbeitnehmer den Verdacht haben, einer unzulässigen Videoüberwachung ausgesetzt zu sein, sollten sie die folgenden Schritte einleiten:

  • Nehmen Sie Kontakt zum Datenschutzbeauftragten ihres Betriebes auf und teilen Sie ihm Ihre Vermutung mit. Sollte es an einem Datenschutzbeauftragten fehlen, können Sie sich an den Betriebsrat wenden.
  • Gibt es an Ihrem Arbeitsplatz weder einen Datenschutzbeauftragten noch einen Betriebsrat, kann je nach den Umständen des Einzelfalls die Möglichkeit eines Gesprächs mit dem Vorgesetzten wahrgenommen werden.
  • Im Übrigen können Sie sich als betroffene Person an die für Ihr Bundesland zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

 

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Foto(s): RA Croset

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